§ 18 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Funktion besteht aus:

a)

der Leiterin,

b)

der Gruppenführenden aus dem Stand des pädagogischen Fachpersonals,

c)

der Assistentin aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals,

d)

der Kinderbetreuerin aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals,

e)

der Tagesmutter,

f)

dem Grobreinigungs- und Hauspersonal.

In Kraft seit 01.09.2000 bis 13.09.2020
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 StKBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 StKBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 StKBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 StKBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 StKBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StKBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 StKBBG
§ 19 StKBBG