(1) Die Erhalter haben für jede Art der Kinderbetreuungseinrichtung aus dem Stand des Gruppen führenden Personals eine Leiterin mit mindestens zweijähriger Verwendung im einschlägigen Fachdienst zu bestellen.
(2) Die Erhalterinnen/Die Erhalter können in jeder Art der Kinderbetreuungseinrichtungen die Leiterin/den Leiter von der Gruppenführung freistellen und sie/ihn mit organisatorischen und administrativen Aufgaben der Leitung betrauen. Unter denselben Bedingungen ist auch die Bestellung einer gemeinsamen Leiterin/eines gemeinsamen Leiters von mehreren Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen derselben Erhalterin/desselben Erhalters am selben Standort möglich.
(3) Der Leiterin obliegt die Führung einer Kindergruppe, ausgenommen im Fall der Freistellung im Sinne des Abs. 2, die Leitung in administrativen Angelegenheiten, der Vorsitz im Kollegium des gesamten pädagogischen Fach- und Hilfspersonals in der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung zur Beratung und Beschlussfassung der pädagogischen Konzeption und die Obsorge um die Durchführung der Grobreinigungsarbeiten.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)
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