§ 13 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Die Öffnungszeit hat in

a)

Halbtagsgruppen täglich höchstens bis zu sechs Stunden,

b)

Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu zehn Stunden und

c)

erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu 14 Stunden zu betragen.

(2) Die Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes hat in Halbtagsgruppen täglich höchstens sechs und in Ganztags- bzw§ 13 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens acht, in begründeten Ausnahmefällen höchstens zehn Stunden zu betragen.

(3) Allfällige Beaufsichtigungszeiträume außerhalb der Öffnungszeit sind für geringe Kinderzahlen und unter Bedachtnahme auf den örtlichen Bedarf von den Erhaltern gesondert zu gestalten und als Mitverwendung im Sinne von § 54 Abs. 2 zu verstehen.

(4) Die Erhalter haben die Zeiten, während welcher die Kinderbetreuungseinrichtung an den einzelnen Wochentagen geöffnet ist, unter Bedachtnahme auf § 12 festzusetzen und auf geeignete Weise kundzumachen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2007 bis 13.09.2020
(1) Die Öffnungszeit hat in

a)

Halbtagsgruppen täglich höchstens bis zu sechs Stunden,

b)

Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu zehn Stunden und

c)

erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu 14 Stunden zu betragen.

(2) Die Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes hat in Halbtagsgruppen täglich höchstens sechs und in Ganztags- bzw§ 13 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens acht, in begründeten Ausnahmefällen höchstens zehn Stunden zu betragen.

(3) Allfällige Beaufsichtigungszeiträume außerhalb der Öffnungszeit sind für geringe Kinderzahlen und unter Bedachtnahme auf den örtlichen Bedarf von den Erhaltern gesondert zu gestalten und als Mitverwendung im Sinne von § 54 Abs. 2 zu verstehen.

(4) Die Erhalter haben die Zeiten, während welcher die Kinderbetreuungseinrichtung an den einzelnen Wochentagen geöffnet ist, unter Bedachtnahme auf § 12 festzusetzen und auf geeignete Weise kundzumachen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

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