§ 3 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber (Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen) betreut werden:

a)

Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Fällt der dritte Geburtstag in das laufende Kinderbetreuungsjahr, so kann die Einrichtung bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres weiter besucht werden.

b)

Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht. Im Ausnahmefall können Kinder auch nach dem Eintritt der Schulpflicht, bis längstens zum Ende jenes Kindergartenjahres, in welchem das Kind das 8. Lebensjahr vollendet, im Kindergarten Aufnahme finden;

c)

Horte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder außerhalb der Unterrichtszeit und ohne organisatorischen Zusammenhang mit der Schule;

d)

Kinderhäuser sind Einrichtungen mit altersübergreifenden Gruppen, für Kinder ab dem vollendeten 18. Lebensmonat, längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht;

e)

Alterserweiterte Gruppen sind Einrichtungen zur gemeinsamen Betreuung von Kindern im Alter von 18 Monaten bis zur Beendigung der Volksschulzeit

f)

Tagesmütter sind Personen, die grundsätzlich in ihrem Haushalt regelmäßig und entgeltlich Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht betreuen;

g)

Heilpädagogische Kindergärten sind Kindergärten für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen. In diesen sind Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis längstens zum Ende jenes Kindergartenjahres zu betreuen, in welchem das Kind das 8. Lebensjahr vollendet;

h)

Heilpädagogische Horte sind Horte für schulpflichtige Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen.

(2) Öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen sind die vom Bund, vom Land, von Gemeindeverbänden oder von Gemeinden errichteten und erhaltenen Kinderbetreuungseinrichtungen. Alle anderen Kinderbetreuungseinrichtungen sind private Kinderbetreuungseinrichtungen.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

a)

die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung:

                            die Beschlussfassung zur Gründung, die Bereitstellung eines geeigneten Grundstückes als Standort und die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsobjektes;

b)

die Erhaltung einer Kinderbetreuungseinrichtung:

                            die Bereitstellung und Vorsorge für die räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb;

c)

das Kinderbetreuungsjahr:

                            das Betriebsjahr und allfällige Ferien;

d)

die Betriebsform einer Kinderbetreuungseinrichtung:

                            den zeitlichen Umfang des Betriebes einer Kinderbetreuungseinrichtung während des Kinderbetreuungsjahres;

e)

die Betriebsform einer Kinderbetreuungsgruppe:

                            den zeitlichen Umfang des Betriebes einer Kinderbetreuungsgruppe während eines Tages;

f)

die Betreuung:

                            die Sorge um das allgemeine Wohlbefinden der Kinder, die Erfüllung von Erziehungs- und Bildungsaufgaben sowie die Beaufsichtigung von Kindern.

(4) Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind alle Kinderbetreuungseinrichtungen außer Tagesmütter/Tagesväter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 19/2019

In Kraft seit 15.03.2019 bis 13.09.2020
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