§ 12 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Kinderbetreuungsgruppen können in

a)

Halbtagsform,

b)

Ganztagsform oder

c)

erweiterter Ganztagsform

geführt werden. Mittagsverpflegung ist in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten jedenfalls, in allen übrigen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen ab einer täglichen Öffnungszeit von mehr als sieben Stunden, anzubieten.

(2) Kinderbetreuungsgruppen in Halbtagsform sind grundsätzlich an Vormittagen offen zu halten§ 12 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. Sie können auch an Nachmittagen geführt werden, sofern die eingeschriebenen Kinder ausschließlich den Nachmittagsbetrieb besuchen.

(3) Kinderbetreuungsgruppen in Ganztags- oder erweiterter Ganztagsform sind während des ganzen Tages ohne Unterbrechung offenzuhalten.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2007 bis 13.09.2020
(1) Kinderbetreuungsgruppen können in

a)

Halbtagsform,

b)

Ganztagsform oder

c)

erweiterter Ganztagsform

geführt werden. Mittagsverpflegung ist in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten jedenfalls, in allen übrigen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen ab einer täglichen Öffnungszeit von mehr als sieben Stunden, anzubieten.

(2) Kinderbetreuungsgruppen in Halbtagsform sind grundsätzlich an Vormittagen offen zu halten§ 12 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. Sie können auch an Nachmittagen geführt werden, sofern die eingeschriebenen Kinder ausschließlich den Nachmittagsbetrieb besuchen.

(3) Kinderbetreuungsgruppen in Ganztags- oder erweiterter Ganztagsform sind während des ganzen Tages ohne Unterbrechung offenzuhalten.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

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