(1) Wenn GVO ohne oder entgegen einer Bewilligung ausgebracht wurden, dann hat die Behörde der Verursacherin/dem Verursacher
1. | die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens und | |||||||||
2. | die Wiederherstellung des vorigen Zustandes oder | |||||||||
3. | wenn der Auftrag nach Z 2 nicht mehr möglich ist, die Herstellung des bestmöglichen Zustandes entsprechend den öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) | |||||||||
aufzutragen. |
(1a) Die Behörde hat Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und 3 auch gegenüber jenen Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken aufzutragen, auf welchen GVO ohne Anbau derselben vorgefunden wurden. In der Maßnahmenanordnung ist auf die Entschädigungsmöglichkeit nach § 11a Abs. 1 hinzuweisen.
(2) Wenn die Verursacherin/der Verursacher nicht beauftragt werden kann, dann ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundstückes, auf dem GVO ausgebracht worden sind, damit zu beauftragen, wenn sie/er
1. | dem Ausbringen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat oder | |||||||||
2. | beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste. |
(3) Bei Gefahr in Verzug oder wenn eine Verpflichtete/ein Verpflichteter im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht beauftragt werden kann, hat die Behörde gegen Kostenersatz die Maßnahmen nach Abs. 1 unmittelbar, falls erforderlich mit Zwang, durchzuführen.
(4) Die Grundstückseigentümer/innen und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 zu dulden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
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