Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Parteistellung im behördlichen Verfahren zur Bewilligung einer Ausbringung von GVO haben:
1.
die Antragstellerin/der Antragsteller;
2.
die Nachbarn.
In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
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