(1) Die Landesregierung hat ein Gentechnikbuch zu führen. Dieses besteht aus zwei Teilen.
(2) Der erste Teil hat folgende Daten zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Gemeinde oder der Gemeinden, in deren Ortsgebiet die Ausbringung von GVO beabsichtigt ist; | |||||||||
2. | die Anbaufläche in Hektar; | |||||||||
3. | die Kulturart und die Sortenbezeichnung der gentechnisch veränderten Pflanze und | |||||||||
4. | die Bezeichnung des GVO einschließlich des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 vom Zulassungsinhaber anzugebenden spezifischen Erkennungsmarkers. | |||||||||
Dieser Teil wird als öffentliches Register geführt, der auch in elektronischer Form allgemein zugänglich sein muss. |
(3) Im zweiten Teil hat die Landesregierung zumindest folgende personenbezogene Daten zu führen:
1. | die Namen und Anschriften der Eigentümer/innen und der Nutzungsberechtigten der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke und | |||||||||
2. | die grundbuchmäßige Bezeichnung der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke. |
Die Einsichtnahme in diesen Teil des Gentechnikbuches ist jedermann nach Maßgabe der Beschränkungen des Umweltinformationsgesetzes gestattet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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