§ 11 StGTVG Wiederherstellung

Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Wenn GVO ohne oder entgegen einer Bewilligung ausgebracht wurden, dann hat die Behörde der Verursacherin/dem Verursacher

1.

die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens und

2.

die Wiederherstellung des vorigen Zustandes oder

3.

wenn der Auftrag nach Z 2 nicht mehr möglich ist, die Herstellung des bestmöglichen Zustandes entsprechend den öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9)

aufzutragen.

(1a) Die Behörde hat Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und 3 auch gegenüber jenen Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken aufzutragen, auf welchen GVO ohne Anbau derselben vorgefunden wurden. In der Maßnahmenanordnung ist auf die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens und die Wiederherstellung des vorherigen Zustands aufzutragenEntschädigungsmöglichkeit nach § 11a Abs. 1 hinzuweisen.

(2) Wenn die Verursacherin/der Verursacher nicht beauftragt werden kann, dann ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundstückes, auf dem GVO ausgebracht worden sind, damit zu beauftragen, wenn sie/er

1.

dem Ausbringen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat oder

2.

beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste.

(3) Bei Gefahr in Verzug oder wenn eine Verpflichtete/ein Verpflichteter im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht beauftragt werden kann, hat die Behörde gegen Kostenersatz die Maßnahmen nach Abs. 1 unmittelbar, falls erforderlich mit Zwang, durchzuführen.

(4) Die Grundstückseigentümer/innen und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 zu dulden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

Stand vor dem 12.09.2017

In Kraft vom 01.09.2006 bis 12.09.2017

(1) Wenn GVO ohne oder entgegen einer Bewilligung ausgebracht wurden, dann hat die Behörde der Verursacherin/dem Verursacher

1.

die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens und

2.

die Wiederherstellung des vorigen Zustandes oder

3.

wenn der Auftrag nach Z 2 nicht mehr möglich ist, die Herstellung des bestmöglichen Zustandes entsprechend den öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9)

aufzutragen.

(1a) Die Behörde hat Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und 3 auch gegenüber jenen Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken aufzutragen, auf welchen GVO ohne Anbau derselben vorgefunden wurden. In der Maßnahmenanordnung ist auf die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens und die Wiederherstellung des vorherigen Zustands aufzutragenEntschädigungsmöglichkeit nach § 11a Abs. 1 hinzuweisen.

(2) Wenn die Verursacherin/der Verursacher nicht beauftragt werden kann, dann ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundstückes, auf dem GVO ausgebracht worden sind, damit zu beauftragen, wenn sie/er

1.

dem Ausbringen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat oder

2.

beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste.

(3) Bei Gefahr in Verzug oder wenn eine Verpflichtete/ein Verpflichteter im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht beauftragt werden kann, hat die Behörde gegen Kostenersatz die Maßnahmen nach Abs. 1 unmittelbar, falls erforderlich mit Zwang, durchzuführen.

(4) Die Grundstückseigentümer/innen und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 zu dulden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

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