(1) Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu hören:
1. | die Gemeinde, in der die für die Ausbringung von GVO vorgesehene Fläche liegt, sowie die Nachbargemeinden; | |||||||||
2. | die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark; | |||||||||
3. | die Steiermärkische Landarbeiterkammer; | |||||||||
4. | die Kammer für Arbeiter und Angestellte in Steiermark; | |||||||||
5. | die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannten, sachlich und örtlich zuständigen Umweltorganisationen. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Einrichtungen können im Rahmen ihres Anhörungsrechtes der Behörde Stellungnahmen schriftlich übermitteln. Die Anhörungsberechtigten, die ihre Stellungnahme fristgerecht übermittelt haben, sind zur allfälligen mündlichen Verhandlung zu laden. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Stellungnahmen zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
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