(1) Dieses Gesetz regelt Vorsorgemaßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinne des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. | GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 4 Z 3 in Verbindung mit Z 1 Gentechnikgesetz oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten; | |||||||||
2. | Ausbringen: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO in der natürlichen Umwelt zu verwenden, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln; | |||||||||
3. | gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne der Artikel 6, 7, 15, 17 oder 18 der Freisetzungsrichtlinie und Artikel 7 und 19 der Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel; | |||||||||
4. | Vorsorgemaßnahmen: Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO gesetzt werden, um die Ausbringung von GVO aus öffentlichen Interessen (Z 9) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen; | |||||||||
5. | Verunreinigung: die Ausbreitung von GVO in einem Ausmaß, das über dem Schwellenwert von 0,1 Prozent liegt; | |||||||||
6. | Beeinträchtigung: die Ausbreitung von GVO in Europaschutzgebieten, in Naturschutzgebieten, in Naturparken und im Nationalpark Gesäuse in einem Ausmaß, die dem Schutzzweck dieser Gebiete nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes bzw. dem Nationalparkgesetz Gesäuse widersprechen; | |||||||||
7. | Nachbarn: alle Eigentümerinnen/Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken, wenn diese Grundstücke durch die Ausbringung von GVO verunreinigt oder beeinträchtigt werden könnten; | |||||||||
8. | Antragstellerin/Antragsteller: jede Person, die das Ausbringen von GVO auf einer ihr eigentümlichen Fläche oder einer Fläche auf der sie ein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht besitzt bei der zuständigen Behörde beantragt; | |||||||||
9. | Öffentliche Interessen: zwingende Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können beispielsweise betreffen: | |||||||||
a) | umweltpolitische Ziele; | |||||||||
b) | Schutz der Europaschutzgebiete, der Naturschutzgebiete, der Naturparke und des Nationalparks Gesäuse; | |||||||||
c) | Raumordnung; | |||||||||
d) | Bodennutzung; | |||||||||
e) | sozioökonomische Auswirkungen; | |||||||||
f) | Verhinderung des Vorhandensein von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG; | |||||||||
g) | agrarpolitische Ziele; | |||||||||
h) | öffentliche Ordnung. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 83/2017
Das Ausbringen von GVO ist nur für gentechnikrechtlich für den Anbau in der Steiermark oder in Teilen der Steiermark zugelassene GVO und mit einer Bewilligung der Behörde zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
Dem Antrag sind anzuschließen:
1. | die grundbuchmäßige Bezeichnung der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke; | |||||||||
2. | ein Nachweis über das Eigentum oder ein Nutzungsrecht an diesen Grundstücken; | |||||||||
3. | ein Nachweis über die Zustimmung der Grundeigentümer/innen zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nicht Alleineigentümer/in oder nur Nutzungsberechtigte/r ist; | |||||||||
4. | die Namen und Anschriften der Eigentümer/innen der an die für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke; | |||||||||
5. | eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke sowie einen Lageplan; | |||||||||
6. | Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO; | |||||||||
7. | der Nachweis über die gentechnikrechtliche Zulassung; | |||||||||
8. | Angaben über das Vorhaben (Verwendungszweck, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO, Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO, insbesondere des Durchwuchses) und – wenn dies möglich ist – Angaben über die Bepflanzung der Nachbargrundstücke; | |||||||||
9. | Angaben über die beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
Parteistellung im behördlichen Verfahren zur Bewilligung einer Ausbringung von GVO haben:
1. | die Antragstellerin/der Antragsteller; | |||||||||
2. | die Nachbarn. |
Die Nachbarn sind berechtigt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften geltend zu machen, die dem Schutz ihrer Grundstücke vor Verunreinigungen und Beeinträchtigungen durch GVO im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 dienen.
(1) Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu hören:
1. | die Gemeinde, in der die für die Ausbringung von GVO vorgesehene Fläche liegt, sowie die Nachbargemeinden; | |||||||||
2. | die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark; | |||||||||
3. | die Steiermärkische Landarbeiterkammer; | |||||||||
4. | die Kammer für Arbeiter und Angestellte in Steiermark; | |||||||||
5. | die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannten, sachlich und örtlich zuständigen Umweltorganisationen. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Einrichtungen können im Rahmen ihres Anhörungsrechtes der Behörde Stellungnahmen schriftlich übermitteln. Die Anhörungsberechtigten, die ihre Stellungnahme fristgerecht übermittelt haben, sind zur allfälligen mündlichen Verhandlung zu laden. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Stellungnahmen zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
(1) Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleisten, dass dadurch auf anderen landwirtschaftlichen Kulturflächen, die gentechnikfrei bewirtschaftet werden, eine Verunreinigung durch GVO vermieden wird und andere öffentliche Interessen gemäß § 2 Z 9 nicht beeinträchtigt werden.
(2) In und neben Europaschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Naturparken sowie im und neben dem Nationalpark Gesäuse ist eine Bewilligung überdies nur dann zu erteilen, wenn die beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleisten, dass der Schutzzweck dieser Gebiete nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bewilligungen sind unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch Verunreinigungen oder Beeinträchtigungen durch GVO vermieden werden können. Insbesondere kann die Bewilligung auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die erteilte Bewilligung nicht vor dem Nachweis einer Versicherung ausgeübt werden darf. Die Versicherungssumme ist dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessen zu bestimmen. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Behörde eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.
(4) Sofern der Anbau von GVO in einem benachbarten Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt ist, hat die Behörde mit Bescheid überdies geeignete Maßnahmen gemäß § 9 in Form von Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass durch den Anbau von GVO grenzüberschreitende Verunreinigungen vermieden werden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.
(5) Die Behörde hat nach Erteilung der Bewilligung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zur Veröffentlichung in ihrem Mitteilungsblatt folgende Daten bekannt zu geben:
1. | die Bezeichnung der Gemeinde oder der Gemeinden, in deren Ortsgebiet die Ausbringung von GVO beabsichtigt ist; | |||||||||
2. | die Anbaufläche in Hektar; | |||||||||
3. | die Kulturart und die Sortenbezeichnung der gentechnisch veränderten Pflanze und | |||||||||
4. | die Bezeichnungen des GVO einschließlich des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 vom Zulassungsinhaber anzugebenden spezifischen Erkennungsmarkers. |
(6) Eine Bewilligung ist jedenfalls zu versagen, wenn die beantragte Fläche in einem Gebiet liegt, in dem der Anbau nach der gentechnikrechtlichen Zulassung untersagt ist oder wo das Ausbringen von GVO durch eine Verordnung nach § 8a verboten ist.
(7) Eine Bewilligung darf nicht innerhalb der Frist des § 8a Abs. 2 zweiter Satz erteilt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
(1) Die Landesregierung kann das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) mit Verordnung verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Landwirtschaftskammer Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Arbeiterkammer Steiermark und die Steiermärkische Landarbeiterkammer anzuhören. Die geplanten Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
(3) Nach Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 ist diese der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, den benachbarten Bundesländern und dem Inhaber der Zulassung unverzüglich mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung Vorsorgemaßnahmen für einzelne GVO festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (z. B. Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (z. B. Form und Größe der Grundstücke in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung Bedacht zu nehmen. § 8a ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. | die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen Grundstücken mit GVO-Kultur und solchen mit GVO-freien Kulturen derselben Art oder Gattung oder zwischen Grundstücken mit GVO-Kulturen und naturschutzrechtlich geschützten Gebieten; | |||||||||
2. | die Anlage von Pollenfallen oder barrieren, die auf wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen beruhen; | |||||||||
3. | die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten); | |||||||||
4. | die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren; | |||||||||
5. | die Wahl optimaler Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren; | |||||||||
6. | die sorgfältige Handhabung des Saatgutes; | |||||||||
7. | die Verwendung von Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder von männlich sterilen Sorten; | |||||||||
8. | die Säuberung der Drillmaschinen vor und nach Gebrauch; | |||||||||
9. | die gemeinsame Benutzung der Drillmaschinen nur durch Landwirtinnen/Landwirte, die dasselbe Produktionssystem (GVO oder GVO-freie Produktion) anwenden; | |||||||||
10. | die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Außer bei Gefahr in Verzug oder wenn die Erhebungszwecke beeinträchtigt werden könnten, sind die Nutzungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte oder Eingriffe in Rechte Dritter zu vermeiden.
(3) Die Grundstückseigentümer/innen oder die sonst Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Im Falle einer Probennahme ist nach Möglichkeit eine Gegenprobe auszufolgen. Über die Probennahme ist eine Niederschrift zu verfassen.
(5) Die Landesregierung kann Dritten die Durchführung der Überprüfung oder einzelner Teile der Überprüfung mit Bescheid übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur im Bereich der GVO-Analytik akkreditierte Prüfstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der Landesregierung zu erfüllen.
(6) Die Kosten der Probennahme und der Untersuchung sind vom Land zu tragen. Wenn aber auf Grund der Untersuchung eine Übertretung des Gesetzes festgestellt wird, dann sind die Kosten von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
(1) Wenn GVO ohne oder entgegen einer Bewilligung ausgebracht wurden, dann hat die Behörde der Verursacherin/dem Verursacher
1. | die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens und | |||||||||
2. | die Wiederherstellung des vorigen Zustandes oder | |||||||||
3. | wenn der Auftrag nach Z 2 nicht mehr möglich ist, die Herstellung des bestmöglichen Zustandes entsprechend den öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) | |||||||||
aufzutragen. |
(1a) Die Behörde hat Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und 3 auch gegenüber jenen Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken aufzutragen, auf welchen GVO ohne Anbau derselben vorgefunden wurden. In der Maßnahmenanordnung ist auf die Entschädigungsmöglichkeit nach § 11a Abs. 1 hinzuweisen.
(2) Wenn die Verursacherin/der Verursacher nicht beauftragt werden kann, dann ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundstückes, auf dem GVO ausgebracht worden sind, damit zu beauftragen, wenn sie/er
1. | dem Ausbringen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat oder | |||||||||
2. | beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste. |
(3) Bei Gefahr in Verzug oder wenn eine Verpflichtete/ein Verpflichteter im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht beauftragt werden kann, hat die Behörde gegen Kostenersatz die Maßnahmen nach Abs. 1 unmittelbar, falls erforderlich mit Zwang, durchzuführen.
(4) Die Grundstückseigentümer/innen und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 zu dulden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
(1) Für Kosten und Schäden, die aus der Durchführung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1a der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Person, die das Grundstück nutzt, erwachsen, hat das Land Steiermark diese angemessen zu entschädigen. Für Schäden am Erntegut gebührt ein Ersatz höchstens im Ausmaß des Verkehrswerts des entgangenen Ernteguts. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Ein entsprechender Antrag ist bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruchs binnen einem Jahr nach Anordnung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1a einzubringen.
(2) Kann eine Person, die gemäß Abs. 1 eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Steiermark in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
(1) Die Landesregierung hat ein Gentechnikbuch zu führen. Dieses besteht aus zwei Teilen.
(2) Der erste Teil hat folgende Daten zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Gemeinde oder der Gemeinden, in deren Ortsgebiet die Ausbringung von GVO beabsichtigt ist; | |||||||||
2. | die Anbaufläche in Hektar; | |||||||||
3. | die Kulturart und die Sortenbezeichnung der gentechnisch veränderten Pflanze und | |||||||||
4. | die Bezeichnung des GVO einschließlich des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 vom Zulassungsinhaber anzugebenden spezifischen Erkennungsmarkers. | |||||||||
Dieser Teil wird als öffentliches Register geführt, der auch in elektronischer Form allgemein zugänglich sein muss. |
(3) Im zweiten Teil hat die Landesregierung zumindest folgende personenbezogene Daten zu führen:
1. | die Namen und Anschriften der Eigentümer/innen und der Nutzungsberechtigten der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke und | |||||||||
2. | die grundbuchmäßige Bezeichnung der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke. |
Die Einsichtnahme in diesen Teil des Gentechnikbuches ist jedermann nach Maßgabe der Beschränkungen des Umweltinformationsgesetzes gestattet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat der Landesregierung die zur Durchführung eines Verfahrens nach §§ 3ff oder zur Erlassung einer Verordnung nach § 8a oder § 9 erforderlichen Daten der betroffenen im Land Steiermark gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, für die von der AMA Förderungen an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt werden
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 63/2018
(1) Behörde ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist weiters Behörde hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 15, Art. 23, Art. 27 bis 35 und Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes fallen.
(3) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus den Verordnungen (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 17/2020
Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2020
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltendeFassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Gentechnikgesetz – GTG, BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2016; | |||||||||
2. | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt in der Fassung BGBl. I. Nr. 58/2017; | |||||||||
3. | Umweltinformationsgesetz – UIG, BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015; | |||||||||
4. | (Anm.: entfallen) |
(3) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Freisetzungsrichtlinie: Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/412, ABl. L 68 vom 13. März 2015, S. 1-8; | |||||||||
2. | Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel: Verordnung 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 266 vom 18. Oktober 2003, S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 2008/298, ABl. L 97 vom 09. April 2008, S. 64; | |||||||||
3. | Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Jänner 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen, ABl. L 010 vom 16. Jänner 2004, S. 5; | |||||||||
4. | Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.“ |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 17/2020
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | GVO ohne Bewilligung gemäß § 3 ausbringt; | |||||||||
2. | die in den Bewilligungen gemäß § 8 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. | die behördliche Überprüfungstätigkeit gemäß § 10 behindert; | |||||||||
2. | die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 und Abs. 3 behindert; | |||||||||
3. | gegen die Art. 15, 32 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625 oder gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) verstößt, soweit sich diese jeweils auf Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen; | |||||||||
4. | gegen Verordnungen oder Bescheide der Landesregierung auf Grund unionsrechtlicher Rechtsvorschriften (Z 3) verstößt; | |||||||||
5. | die Durchführung von amtlichen Kontrollen im Sinne der Art. 4 bis 15, Art. 23, Art. 27 bis 35 und Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 behindert |
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 17/2020
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
1. | Verordnung 1829/2003/EG i.d.F. der Verordnung 2008/298/EG; | |||||||||
2. | Verordnung 65/2004/EG; | |||||||||
3. | Verordnung (EU) 2017/625. |
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG i.d.F. der Richtlinie 2018/350/EU umgesetzt.
(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2005/297/A).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 17/2020
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgtes Ausbringen von GVO ist vorbehaltlich einer späteren Entscheidung der Behörde weiterhin zulässig. Die Bewilligung ist innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2006, in Kraft.
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 13 und 15 Abs. 1 Z 2 und der Überschrift des § 16 sowie der Entfall des § 15 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 2 Z. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Z 4, Z 7, Z 8 und Z 9, die Bezeichnung des 2. Abschnittes, § 3, § 4 Z 9, § 7 Abs. 1, § 8, § 8a, § 9, § 11 Abs. 1 und Abs. 1a, § 11a, § 12a, § 14 Abs. 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und § 16, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2017, in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 12a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist 10. Juli 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 2 Z 4 außer Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 13, § 13a, § 14 Abs. 3 Z 3 und 4, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 16 Abs. 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Februar 2020, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 17/2020
Änderung
LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)
LGBl. Nr. 71/2017 (XVII. GPStLT AA EZ 178/1 AB EZ 178/8)
LGBl. Nr. 83/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 725/1 AB EZ 725/5) [CELEX-Nr.: 32001L0018, 32015L0412]
LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]
LGBl. Nr. 17/2020 (XVIII. GPStLT RV EZ 246/1 AB EZ 246/2) [CELEX-Nr.: 32017R0625]
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
Ziele und Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
2. Abschnitt | |
Bewilligungspflicht | |
Antrag | |
Parteistellung | |
Einwendungen | |
Anhörungsrechte | |
Bewilligung | |
Ausbringungsverbote | |
Vorsorgemaßnahmen | |
3. Abschnitt | |
Überprüfungsbefugnis | |
Wiederherstellung | |
Entschädigung, Forderungsübergang | |
Steiermärkisches Gentechnikbuch | |
AMA- Datenübermittlung | |
4. Abschnitt | |
Behörden | |
Informationsübermittlung | |
Verweise | |
Strafbestimmungen | |
EU-Recht | |
Übergangsbestimmungen | |
Inkrafttreten | |
Inkrafttreten von Novellen |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 17/2020