Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat der Landesregierung die zur Durchführung eines Verfahrens nach §§ 3ff oder zur Erlassung einer Verordnung nach § 8a oder § 9 erforderlichen Daten der betroffenen im Land Steiermark gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, für die von der AMA Förderungen an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt werden
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 63/2018
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