§ 16 StGTVG

StGTVG - Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

1.

Verordnung 1829/2003/EG i.d.F. der Verordnung 2008/298/EG;

2.

Verordnung 65/2004/EG;

3.

Verordnung (EU) 2017/625.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG i.d.F. der Richtlinie 2018/350/EU umgesetzt.

(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2005/297/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 17/2020

In Kraft seit 26.02.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 StGTVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 StGTVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 StGTVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 StGTVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 StGTVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGTVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 StGTVG
§ 17 StGTVG