§ 3 StGTVG Bewilligungspflicht

StGTVG - Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Das Ausbringen von GVO ist nur für gentechnikrechtlich für den Anbau in der Steiermark oder in Teilen der Steiermark zugelassene GVO und mit einer Bewilligung der Behörde zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

In Kraft seit 13.09.2017 bis 31.12.9999
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