§ 4 StGTVG Antrag

StGTVG - Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Dem Antrag sind anzuschließen:

1.

die grundbuchmäßige Bezeichnung der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke;

2.

ein Nachweis über das Eigentum oder ein Nutzungsrecht an diesen Grundstücken;

3.

ein Nachweis über die Zustimmung der Grundeigentümer/innen zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nicht Alleineigentümer/in oder nur Nutzungsberechtigte/r ist;

4.

die Namen und Anschriften der Eigentümer/innen der an die für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke;

5.

eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke sowie einen Lageplan;

6.

Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO;

7.

der Nachweis über die gentechnikrechtliche Zulassung;

8.

Angaben über das Vorhaben (Verwendungszweck, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO, Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO, insbesondere des Durchwuchses) und – wenn dies möglich ist – Angaben über die Bepflanzung der Nachbargrundstücke;

9.

Angaben über die beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

In Kraft seit 13.09.2017 bis 31.12.9999
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