Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Nachbarn sind berechtigt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften geltend zu machen, die dem Schutz ihrer Grundstücke vor Verunreinigungen und Beeinträchtigungen durch GVO im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 dienen.
In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
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