§ 10 StGTVG Überprüfungsbefugnis

StGTVG - Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.

(2) Außer bei Gefahr in Verzug oder wenn die Erhebungszwecke beeinträchtigt werden könnten, sind die Nutzungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte oder Eingriffe in Rechte Dritter zu vermeiden.

(3) Die Grundstückseigentümer/innen oder die sonst Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(4) Im Falle einer Probennahme ist nach Möglichkeit eine Gegenprobe auszufolgen. Über die Probennahme ist eine Niederschrift zu verfassen.

(5) Die Landesregierung kann Dritten die Durchführung der Überprüfung oder einzelner Teile der Überprüfung mit Bescheid übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur im Bereich der GVO-Analytik akkreditierte Prüfstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der Landesregierung zu erfüllen.

(6) Die Kosten der Probennahme und der Untersuchung sind vom Land zu tragen. Wenn aber auf Grund der Untersuchung eine Übertretung des Gesetzes festgestellt wird, dann sind die Kosten von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 StGTVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 StGTVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 StGTVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 StGTVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 StGTVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 StGTVG
§ 11 StGTVG