(1) Behörde ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist weiters Behörde hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 15, Art. 23, Art. 27 bis 35 und Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes fallen.
(3) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus den Verordnungen (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 17/2020
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