(1) Für Kosten und Schäden, die aus der Durchführung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1a der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Person, die das Grundstück nutzt, erwachsen, hat das Land Steiermark diese angemessen zu entschädigen. Für Schäden am Erntegut gebührt ein Ersatz höchstens im Ausmaß des Verkehrswerts des entgangenen Ernteguts. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Ein entsprechender Antrag ist bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruchs binnen einem Jahr nach Anordnung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1a einzubringen.
(2) Kann eine Person, die gemäß Abs. 1 eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Steiermark in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
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