Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgtes Ausbringen von GVO ist vorbehaltlich einer späteren Entscheidung der Behörde weiterhin zulässig. Die Bewilligung ist innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen.
In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
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