(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | GVO ohne Bewilligung gemäß § 3 ausbringt; | |||||||||
2. | die in den Bewilligungen gemäß § 8 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. | die behördliche Überprüfungstätigkeit gemäß § 10 behindert; | |||||||||
2. | die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 und Abs. 3 behindert; | |||||||||
3. | gegen die Art. 15, 32 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625 oder gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) verstößt, soweit sich diese jeweils auf Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen; | |||||||||
4. | gegen Verordnungen oder Bescheide der Landesregierung auf Grund unionsrechtlicher Rechtsvorschriften (Z 3) verstößt; | |||||||||
5. | die Durchführung von amtlichen Kontrollen im Sinne der Art. 4 bis 15, Art. 23, Art. 27 bis 35 und Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 behindert |
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 17/2020
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