(1) Die Landesregierung kann das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) mit Verordnung verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Landwirtschaftskammer Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Arbeiterkammer Steiermark und die Steiermärkische Landarbeiterkammer anzuhören. Die geplanten Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
(3) Nach Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 ist diese der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, den benachbarten Bundesländern und dem Inhaber der Zulassung unverzüglich mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
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