§ 1 StGTVG Ziele und Geltungsbereich

StGTVG - Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Dieses Gesetz regelt Vorsorgemaßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinne des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

In Kraft seit 13.09.2017 bis 31.12.9999
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