Gesamte Rechtsvorschrift SeeSchFG

Seeschifffahrtsgesetz

SeeSchFG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 06.12.2018

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1 SeeSchFG


(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Jachten Anwendung.

(2) Anderen Seeschiffen als Jachten werden keine Rechte als österreichisches Seeschiff erteilt.

§ 2 SeeSchFG


Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

„Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist;

2.

„Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

3.

„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

4.

„Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;

5.

„Jacht“: ein Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

6.

„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere

a)

ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,

b)

ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,

c)

Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,

d)

schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;

7.

„Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);

8.

„Seeschiffsregister“: das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis österreichischer Seeschiffe;

9.

„Registerhafen“: der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien;

10.

„Seebrief“: die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Muster der Anlage zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe;

11.

„Konsul“: eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben.

§ 3 SeeSchFG


(1) Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden; sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen.

(2) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (zB durch rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.

(3) Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

§ 4 SeeSchFG


(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(2) Der Name des österreichischen Seeschiffes hat sich von Namen anderer österreichischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden und ist so zu wählen, daß er dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist.

(3) Der Name des Registerhafens “Wien” ist am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen des österreichischen Seeschiffes, anzubringen.

(4) Der Name des österreichischen Seeschiffes und des Registerhafens sind in mindestens acht Zentimeter hohen, jederzeit gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen oder römischen Ziffern anzubringen.

(5) Jede Änderung des Namens eines österreichischen Seeschiffes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Seebrief ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Berichtigung einzureichen.

§ 5 SeeSchFG


Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einzelfall durch Bescheid oder allgemein durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß durch ein österreichisches Seeschiff die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet wird oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten bzw. zu zwischenstaatlichen Organisationen in schwerwiegender Weise beeinträchtigt werden. Durch solche Verordnungen oder Bescheide kann österreichischen Seeschiffen das Befahren bestimmter Seegebiete, das Anlaufen bestimmter Häfen, die Beförderung bestimmter Güter oder Personen allgemein oder zwischen bestimmten Häfen, die Ausübung bestimmter Arten der Fischerei, die Anstellung bestimmter Personen als Besatzungsmitglieder verboten oder nur unter entsprechenden Bedingungen gestattet werden.

§ 6 SeeSchFG


(1) Ist für den Eigentümer oder für den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein allgemeiner Gerichtsstand (§§ 66 ff. Jurisdiktionsnorm) in Österreich nicht begründet, so bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren, die mit dem Erwerb und dem Betrieb dieses Seeschiffes zusammenhängen, nach dem Sitz des für die Führung des Seeschiffsregisters zuständigen Gerichtes.

(2) Soweit Rechtsvorschriften darauf abstellen, daß sich an einem Ort innerhalb des Bundesgebietes eine Sache befindet oder ein Ereignis abspielt, gilt das österreichische Seeschiff als an dem Ort gelegen, an dem sich das für die Führung des Seeschiffsregisters zuständige Gericht befindet.

(3) Ist eine strafbare Handlung auf einem österreichischen Seeschiff oder mit Bezug auf ein österreichisches Seeschiff begangen worden und ist nicht bereits die Zuständigkeit eines anderen inländischen Gerichtes begründet, so steht das Strafverfahren dem Gericht zu, an dessen Sitz das Seeschiffsregister geführt wird.

II. ABSCHNITT Zulassung zur Seeschifffahrt und Eintragung

§ 7 SeeSchFG


(1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden.

(2) Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die Zulassung zur Seeschifffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt. Diese Urkunde gilt als Bescheid.

(4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.

§ 8 SeeSchFG


(1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden,

1.

einer natürlichen Person, wenn sie

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

(Anm.: lit. b und c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

d)

zu mehr als 50 vH Eigentümer des Seeschiffes ist,

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

2.

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 50 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Z 1 lit. e erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;

3.

einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden, wenn sie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllen.

(2) Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

2.

der Bewerber nachweist, daß das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, dort gelöscht ist;

3.

kein begründeter Verdacht besteht, daß der Bewerber das Ansehen der Republik Österreich schädigt;

4.

das Seeschiff nur für friedliche Zwecke bestimmt ist;

5.

das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 4 gekennzeichnet ist;

(Anm.: Z 6 bis 9aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(3) Einer nicht voll handlungsfähigen Person darf die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a auf deren gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) zutrifft.

(4) Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e bzw. 4 erfüllen.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(7) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen zu melden.

(8) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

§ 9 SeeSchFG


Eine Verpflichtung zur Eintragung von Jachten in das Seeschiffsregister besteht nicht.

§ 10 SeeSchFG


(1) Die Zulassung erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;

3.

mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;

4.

durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(2) Die Zulassung ist zu widerrufen,

1.

bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2;

2.

wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

4.

bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß § 8 Abs. 7;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

6.

wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;

(Anm.: Z 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

9.

wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß § 5 durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;

10.

bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.

(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(6) Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.

(7) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.

(8) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.

§ 11 SeeSchFG


(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(2) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)

(4) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von § 8 Abs. 8 müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

(5) Die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 7 Abs. 1 auf zehn Jahre zu befristen.

(6) Die Zulassungen von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr gelten nach Maßgabe deren Befristung bis zu deren Ablauf weiter.

§ 12 SeeSchFG


(1) Jede Jacht hat das von der Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Dieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.

(2) Dem amtlichen Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.

§ 13 SeeSchFG


(1) Die Zulassung einer Jacht zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 unter Berücksichtigung des § 11 gegeben sind.

(2) Die Zulassung zur Seeschifffahrt gemäß Abs. 1 darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurde.

(3) Die Zeugnisse gemäß Abs. 2 können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird.

(4) Bei der Zulassung von Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.

§ 14 SeeSchFG (weggefallen)


§ 14 SeeSchFG (weggefallen) seit 10.06.2005 weggefallen.

§ 15 SeeSchFG


(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag eines Vereins gemäß § 1 Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002 in der geltenden Fassung, (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzustellen, dass die von diesem im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.

(2) Eine Feststellung gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn die Prüfungsorganisation die Beurteilung der Befähigung von die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 erfüllenden Bewerberinnen und Bewerbern um Befähigungsausweise zur Führung von Jachten auf See durch theoretische und praktische Prüfungen sicherstellen kann. Dies gilt als gegeben, wenn die Prüfungsorganisation

1.

eine Regelung für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die deren fachliche Qualifikation, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis sowie Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gemäß Abs. 12, sicherstellt;

2.

eine Regelung für die Einteilung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die eine objektive Beurteilung der Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber sicherstellt und insbesondere gewährleistet, dass sich die Prüfungstätigkeit von Prüferinnen und Prüfern nicht auf von ihnen zuvor zur selbstständigen Führung von Jachten auf See maßgeblich ausgebildete Bewerberinnen und Bewerber bezieht;

3.

eine administrative Infrastruktur für die Abwicklung der Prüfungszulassungen und der Prüfungen, für die Dokumentation und Evidenthaltung der ausgestellten Befähigungsausweise, für die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie für die Führung des Verzeichnisses der Prüferinnen und Prüfer nachweist;

4.

das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist.

Mit Aufnahme einer Tätigkeit zum Zwecke der Ausstellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, hat die Prüfungsorganisation einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich nachzuweisen.

(2a) Die wiederholte Feststellung gemäß Abs. 1 hat zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass im Rahmen vorangehend geltender Feststellung mindestens 150 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellte Befähigungsausweise zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten gemäß Abs. 11 geführt haben.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über

1.

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats (Abs. 1);

2.

Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;

3.

Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung der Bewerberinnen und Bewerber;

4.

Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse sowie die Schiffsführung;

5.

Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis.

(4) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 Z 4 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben in den von ihnen ausgestellten Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, unter Anführung der Geschäftszahl des Feststellungsbescheids gemäß Abs. 1 den Vermerk anzubringen, dass die genehmigte Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß Abs. 8 mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Prüfungsordnung diese, eingehalten wurde. Der Vermerk ist ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen anzubringen, die von Prüferinnen bzw. Prüfern durchgeführt wurden, welche durch die Prüfungsorganisation bestellt wurden.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat

1.

das Verzeichnis der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 sowie

2.

die gemäß Abs. 4 genehmigten Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1

im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(7) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer für Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, einschließlich des Berechtigungsumfangs im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren.

(8) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben mit den anderen derartigen Prüfungsorganisationen im Interesse der Weiterentwicklung des Prüfungswesens sowie der weitestgehenden Vereinheitlichung der Prüfungsordnungen zusammenzuarbeiten und gemeinsam jährlich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten, widrigenfalls drei Monate nach erfolgloser Ermahnung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese bzw. dieser durch Verordnung eine einheitliche Prüfungsordnung zu erlassen hat. Diesfalls haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für Tätigkeiten zum Zwecke der Austellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, die verordnete Prüfungsordnung anzuwenden.

(9) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 unterliegen hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und der Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 der Kontrolle durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zu diesem Zweck haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für die Dauer von drei Jahren Dokumentationen über die abgehaltenen Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten der theoretischen Prüfungen und der Logbücher bzw. Aufzeichnungen der praktischen Prüfungen aufzubewahren und zur Einsicht bereitzuhalten.

(10) Die Feststellung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2, die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 nicht mehr gegeben ist oder die betreffende Prüfungsorganisation bzw. eines ihrer Organe in Ausübung dieser Funktion wettbewerbsrechtliche Vorschriften wiederholt verletzt hat.

(11) Die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (§ 4 Abs. 1 Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004) hat auf Grundlage von im privaten Rechtsverhältnis von Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweisen, welche den Vermerk gemäß Abs. 5 enthalten, bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie anderen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese gelten als amtlich anerkannte Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Jachten auf See. Die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. hat zum Zwecke der Ausstellung von Duplikaten nach Verlust von Internationalen Zertifikaten die deren Ausstellung zu Grunde liegenden Dokumente 90 Jahre gesichert in analoger oder digitalisierter Form aufzubewahren. Im Falle des Verlustes oder Diebstahls sind Duplikate nur bei Vorlage einer durch die Berechtigte bzw. den Berechtigten eines Internationalen Zertifikats bei einer Polizeidienststelle eingebrachten Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige auszufolgen.

(12) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht.

(13) Als Ersatz für die mit der Ausstellung Internationaler Zertifikate ursächlich im Zusammenhang stehenden Kosten haben Bewerberinnen und Bewerber vor Ausfolgung eines Internationalen Zertifikats einen pauschalierten Geldbetrag an die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ zu entrichten, welcher die Umsatzsteuer und die mit dem Antrag zur Ausstellung des Internationalen Zertifikats anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben beinhaltet. Der Pauschalbetrag ist von der „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ nach ihrem Aufwand unter Berücksichtigung steuer-, gebühren- und abgabenrechtlicher Vorschriften zu bemessen und von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Verkehr zu genehmigen.

(14) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Internationale Zertifikate zu entziehen, wenn die geistige und körperliche Eignung gemäß Abs. 3 Z 3 nicht bzw. nicht mehr gegeben ist.

(15) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Internationalen Zertifikats gemäß Abs. 1 besteht nicht.

§ 15a SeeSchFG


(1) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 11 unterliegt die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der bzw. dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer widerrufen, wenn diese bzw. dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.

(3) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 11 unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie sind an ihre bzw. seine Weisung gebunden.

§ 16 SeeSchFG (weggefallen)


§ 16 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 17 SeeSchFG (weggefallen)


§ 17 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 18 SeeSchFG


(1) Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, haben Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 300 oder mehr eine oder mehrere Bescheinigungen an Bord mitzuführen, welche gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/20/EG über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen, ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009, S. 128, nachweisen, dass der Schiffseigentümer über eine aufrechte Versicherung für das Fahrzeug verfügt, die Seeforderungen abdeckt, welche der Haftungsbeschränkung nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen wurde, in seiner durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung unterliegen. Der Versicherungsbetrag je Fahrzeug und je Vorfall hat dem jeweiligen Haftungshöchstbetrag nach dem Übereinkommen zu entsprechen.

(2) Die vom Versicherungsgeber ausgestellten Bescheinigungen müssen folgende Angaben enthalten:

a)

Name des Schiffes, dessen IMO-Nummer und Name des Heimathafens;

b)

Name und Hauptgeschäftssitz des Schiffseigentümers;

c)

Art und Laufzeit der Versicherung;

d)

Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherungsgebers sowie gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird.

(3) Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

§ 19 SeeSchFG (weggefallen)


§ 19 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 20 SeeSchFG (weggefallen)


§ 20 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 21 SeeSchFG (weggefallen)


§ 21 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 22 SeeSchFG


Der Kapitän ist für die Ordnung an Bord verantwortlich. Alle an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Kapitäns zu befolgen, die er zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt.

§ 23 SeeSchFG (weggefallen)


§ 23 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 24 SeeSchFG


Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat bei dessen Führung die Bestimmmungen der in Österreich rechtswirksamen internationalen Übereinkommen betreffend in Gefahr oder Seenot befindlichen Seeschiffen oder Personen sowie die diese Übereinkommen erfüllenden Gesetze zu befolgen.

§ 25 SeeSchFG (weggefallen)


§ 25 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 26 SeeSchFG (weggefallen)


§ 26 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 27 SeeSchFG (weggefallen)


§ 27 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 28 SeeSchFG (weggefallen)


§ 28 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 29 SeeSchFG (weggefallen)


§ 29 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 30 SeeSchFG (weggefallen)


§ 30 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 31 SeeSchFG (weggefallen)


§ 31 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 32 SeeSchFG (weggefallen)


§ 32 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 33 SeeSchFG


(1) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Hauptwohnsitz im Inland kann bei einer Verheuerung auf Seeschiffen von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines Seedienstbuchs besteht nicht.

(2) Die Ausstellung des Seedienstbuchs muss auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.

(3) Die näheren Ausführungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuchs unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung zu erlassen. Teil M der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2012, gilt als Ausführungsverordnung im Sinne dieser Bestimmung.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die von ihr bzw. ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.

§ 34 SeeSchFG


Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über

1.

Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;

2.

Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;

             (Anm.:Z 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

zu erlassen.

§ 35 SeeSchFG (weggefallen)


§ 35 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 36 SeeSchFG (weggefallen)


§ 36 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 37 SeeSchFG (weggefallen)


§ 37 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 38 SeeSchFG (weggefallen)


§ 38 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 39 SeeSchFG (weggefallen)


§ 39 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 40 SeeSchFG (weggefallen)


§ 40 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 41 SeeSchFG (weggefallen)


§ 41 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 42 SeeSchFG (weggefallen)


§ 42 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 43 SeeSchFG (weggefallen)


§ 43 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 44 SeeSchFG (weggefallen)


§ 44 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

VIII. ABSCHNITT Gerichtliche Strafen

§ 45 SeeSchFG


(1) Wer gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie gefährlich bedroht (§ 74 Z 5 StGB), um sich eines Seeschiffes, seiner Ladung oder einer auf dem Schiff befindlichen Person zu bemächtigen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1 StGB) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 46 SeeSchFG


Wer ein Seeschiff ausrüstet oder führt oder auf einem Seeschiff Dienst leistet, das zum Seeraub bestimmt ist, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 47 SeeSchFG


(1) Ein Besatzungsmitglied, das den Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Dienstverrichtung hindert oder zu einer Dienstverrichtung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn der Kapitän oder der andere Vorgesetzte zu der Dienstverrichtung, an der er gehindert wird, ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Dienstverrichtung, an der er gehindert wird, gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

§ 48 SeeSchFG


(1) Ein Besatzungsmitglied, das den Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten an Bord oder im Dienst am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, tätlich mißhandelt oder mit einer Mißhandlung bedroht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 49 SeeSchFG


(1) Wer eine der in den §§ 47 und 48 mit Strafe bedrohten Handlungen gemeinsam mit anderen begeht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Der Anführer ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 50 SeeSchFG


(1) Ein Besatzungsmitglied, das gemeinsam mit anderen gegenüber dem Kapitän oder einem anderen Vorgesetzten trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an der Tat als Anführer teilnimmt oder wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder wer den Vorgesetzten tätlich mißhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 51 SeeSchFG


Ein Vorgesetzter, der im Dienst auf einem Seeschiff, mit dem Vorsatz, dadurch eine an Bord befindliche Person zu schädigen, die ihm zustehende Gewalt mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 52 SeeSchFG


(1) Wer als Kapitän oder Besatzungsmitglied in Ausübung seines Dienstes in einer vorgeschriebenen Schiffsurkunde ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder unter Ausnützung der ihm durch seinen Dienst gebotenen Gelegenheit eine falsche Urkunde dieser Art herstellt oder eine echte verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine vorgeschriebene Schiffsurkunde, die ihm vermöge seines Dienstes anvertraut oder zugänglich ist, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

§ 53 SeeSchFG


Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Seeschiff einer von der zuständigen österreichischen Behörde verfügten Beschlagnahme, Versteigerung oder Enteignung entzieht oder die Verwendung eines Seeschiffes für die Versorgung des Landes in Krisenzeiten vereitelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

IX. ABSCHNITT Verwaltungsstrafen

§ 54 SeeSchFG


(1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wer

1.

ohne Zulassung zur Seeschifffahrt die österreichische Seeflagge führt (§ 3 Abs. 1);

2.

ohne Zulassung zur Seeschifffahrt auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes hinweist (§ 3 Abs. 2 dritter Satz);

3.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);

4.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens „Wien“ nicht an den im § 4 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 1 angeführten Stellen oder nicht in der im § 4 Abs. 4 genannten Art anbringt;

5.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes eine Änderung des Namens ohne Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vornimmt (§ 4 Abs. 5);

6.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, dass der Seebrief und die Versicherungsbescheinigung stets an Bord mitgeführt werden (§ 7 Abs. 4, § 18);

7.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückstellt (§ 10 Abs. 8);

(Anm.: Z 8 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

14.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;

15.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);

(Anm.: Z 16 bis 25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

26.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;

(Anm.: Z 27 bis 30 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

31.

als an Bord eines österreichischen Seeschiffes befindliche Person die Anweisungen des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt werden (§ 22).

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden.

(4) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 eingeleitet, so gilt der Eigentümer als Vertreter im Sinne des § 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Dies gilt nicht, soweit sich das Besatzungsmitglied im Einzelfall durch eine andere Person mit Wohnsitz im Inland vertreten lässt oder einer solchen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.

(5) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 82/2018)

§ 55 SeeSchFG


(1) Behörde für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

X. ABSCHNITT Übergangsbestimmungen

§ 56 SeeSchFG


(1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erteilten Bewilligungen zur Führung der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschifffahrt nach diesem Bundesgesetz.

(2) Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen.

(3) Für Jachten, deren Verfahren zur Zulassung zur Seeschifffahrt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, anhängig ist, gilt die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiter.

(4) Die Namen der Jachten, die nach der bis zum In-Kraft-Treten der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, geltenden Rechtslage zur Seeschifffahrt zugelassen wurden, gelten als amtliche Kennzeichen.

(5) Zulassungen zur Seeschifffahrt, die gemäß § 7 Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, geltenden Fassung erteilt wurden, gelten unter Berücksichtigung zeitlicher Beschränkungen ihrer Geltungsdauer weiter.

(6) Befähigungsausweise, die gemäß § 15 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung als gleichwertig anerkannt wurden, gelten weiter.

(7) Über eine Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 verfügende Prüfungsorganisationen können auf nach dem 31. Dezember 2011 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweisen den Vermerk gemäß § 15 Abs. 5 anbringen, sofern

1.

die Befähigungsausweise unter den für eine Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen ausgestellt wurden und

2.

die Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, beantragt wird.

Die Bestimmung gemäß Z 1 gilt als erfüllt, wenn der Nachweis der Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 Z 4 nicht als bei Einbringung des Antrags gemäß § 15 Abs. 1 inhaltlich wesentlich mangelhaft zu beurteilen ist.

(8) § 15 Abs. 2a ist auf die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß § 15 Abs. 1 geltenden Feststellungen nicht auzuwenden.

§ 57 SeeSchFG


(Anm.: Änderung bestehender Rechtsvorschriften)

XII. ABSCHNITT Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 58 SeeSchFG


(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Rechtsvorschriften, die Gegenstände betreffen, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Es sind dies nachstehende Rechtsvorschriften, soweit sie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch in Geltung standen:

1.

das Politische Navigationsedikt vom 25. April 1774 samt den dazugehörenden Kundmachungen und Zirkularen;

2.

das Kaiserliche Patent vom 16. April 1850, RGBl. Nr. 249, wodurch für die österreichische Handelsmarine eine eigene Ehrenflagge zur Belohnung ausgezeichneter seemännischer Leistungen errichtet wird;

3.

die Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen und des Cultus, dann des Marine-Ober-Commandos vom 25. August 1860, RGBl. Nr. 210, betreffend die Registrirung der auf österreichischen Handels- und k. k. österreichischen Kriegsschiffen vorkommenden Geburts- und Todfälle von Civilpersonen;

4.

die Verordnung des Marineministeriums vom 19. October 1863, RGBl. Nr. 88, betreffend die Einführung eines neuen Formulares für Musterrollen zum Gebrauche der österreichischen Kauffahrteischiffe langer Fahrt und der Küstenfahrt;

5.

die Verordnung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz, des Handels, des Krieges und der Marine vom 3. März 1864, RGBl. Nr. 23, betreffend die Aufbringung feindlicher und verdächtiger Schiffe durch österreichische Kriegsschiffe, aus Anlaß der von der königlich-dänischen Regierung gegen die österreichischen und preußischen Handelsschiffe, sowie gegen die Handelsschiffe der übrigen deutschen Bundesstaaten angeordneten Feindseligkeiten;

6.

die Verordnung des Marineministeriums vom 3. Mai 1864, RGBl. Nr. 42, betreffend die Einführung von Dienstbüchern für die auf österreichischen Kauffahrteischiffen dienende Schiffsmannschaft;

7.

die Kaiserlicher Verordnung vom 9. Juli 1866, RGBl. Nr. 90, betreffend die Anhaltung, Aufbringung und prisenrechtliche Behandlung von feindlichen und verdächtigen Schiffen nach Ausbruch des Krieges zur See;

8.

das Gesetz vom 15. Mai 1871, RGBl. Nr. 43, betreffend die Aichung der Seehandelsschiffe;

9.

das Gesetz vom 30. März 1873, RGBl. Nr. 51, betreffend die zollfreie Einfuhr der zum Baue und zur Ausrüstung von Schiffen erforderlichen Gegenstände;

10.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. Mai 1875, RGBl. Nr.77, betreffend die Einführung und den Gebrauch der englischen Noth und Lootsensignale in der österreichischen Handelsmarine;

11.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. December 1875, RGBl. Nr. 152, betreffend die am Bord der Seehandelsschiffe zu führenden Arzneikasten;

12.

das Gesetz vom 7. Mai 1879, RGBl. Nr. 65, über die Registrirung der Seehandelsschiffe;

13.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. October 1879, RGBl. Nr. 122, betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai 1879 (R. G. Bl. Nr. 65) über die Registrirung der Seehandelsschiffe;

14.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. Juni 1880, RGBl. Nr. 63, betreffend die Einführung von Lohnabrechnungs- und Zahlungsbüchern für die Seehandelsschiffe der weiten Fahrt und der großen Küstenfahrt in der österreichischen Handelsmarine;

15.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. December 1880, RGBl. Nr. 141, betreffend die Pflicht der Schiffer zur Hilfeleistung in Seenoth;

16.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. September 1883, RGBl. Nr. 143, womit Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, erlassen werden;

17.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. October 1884, RGBl. Nr. 169, betreffend die Registrirung der Yachten;

18.

die Verordnung der Ministerien des Handels und des Ackerbaues im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 5. December 1884, RGBl. Nr. 188, betreffend die Seefischerei;

19.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. September 1885, RGBl. Nr. 133, betreffend die Behandlung der Fährboote in Bezug auf die Beförderung von Reisenden zur See;

20.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. September 1885, RGBl. Nr. 140, über die Führung des Schiffstagebuches am Bord der österreichischen Seehandelsschiffe der weiten Fahrt und der großen Küstenfahrt;

21.

die Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 1. Mai 1888, RGBl. Nr. 58, betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 30. März 1873 (R. G. Bl. Nr. 51), wegen zollfreier Behandlung der zum Bau und zur Ausrüstung von Schiffen erforderlichen Gegenstände;

22.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 10. Mai 1891, RGBl. Nr. 59, womit neue Vorschriften über die Vollziehung des Gesetzes vom 15. Mai 1871 (R. G. Bl. Nr. 43), betreffend die Aichung der Seehandelsschiffe, erlassen werden;

23.

das Gesetz vom 27. December 1893, RGBl. Nr. 189, betreffend die Unterstützung der Handelsmarine;

24.

die Verordnung des Handelsministeriums und des Finanzministeriums vom 27. December 1893, RGBl. Nr. 190, zur Durchführung des Gesetzes vom 27. December 1893 (R. G. Bl. Nr. 189), betreffend die Unterstützung der Handelsmarine;

25.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 10. October 1894, RGBl. Nr. 195, mit welcher die Verordnung vom 15. December 1875 (R. G. Bl. Nr. 152), betreffend die an Bord der Seehandelsschiffe zu führenden Arzneikästen, theilweise abgeändert und die den gleichen Gegenstand betreffende Verordnung vom 15. April 1887 (R. G. Bl. Nr. 35), betreffend die theilweise Abänderung der Verordnung vom 15. December 1875 (R. G. Bl. Nr. 152) außer Kraft gesetzt wird;

26.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Mai 1895, RGBl. Nr.75, womit der Artikel 10 der Verordnung vom 1. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 143), betreffend Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, abgeändert und die Verordnung vom 2. August 1890 (R. G. Bl. Nr.159), betreffend eine Abänderung dieses Artikels, aufgehoben wird;

27.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 5. November 1895, RGBl. Nr. 168, womit der Artikel 10 der Verordnung vom 1. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 143), betreffend Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, abgeändert und die Verordnung vom 25. Mai 1895 (R. G. Bl. Nr. 75), betreffend eine Abänderung dieses Artikels, ergänzt wird;

28.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 28. December 1899, RGBl. Nr. 254 betreffend die gleichförmige Einrichtung, Überwachung und Untersuchung der Lichter und Signalmittel auf Grund der Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 17. April 1897 R. G. Bl. Nr. 95);

29.

die Verordnung der Ministerien des Handels und des Ackerbaues im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres vom 19. Jänner 1900, RGBl. Nr. 12, womit der erste Absatz des § 11 der Verordnung vom 5. December 1884, R. G. Bl. Nr. 188 betreffend die Seefischerei abgeändert wird;

30.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. März 1901, RGBl. Nr. 18, betreffend das Verhalten der Seehandelsschiffe und Yachten gegenüber Kriegsschiffen und Befestigungswerken;

31.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 17. Februar 1902, RGBl. Nr. 38, womit der 1. Nachtrag zur Verordnung vom 28. December 1899, R. G. Bl. Nr. 254 betreffend die gleichförmige Einrichtung, Überwachung und Untersuchung der Lichter und Signalmittel, auf Grund der Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, erlassen und der § 40 derselben ergänzt wird;

32.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. März 1902, RGBl. Nr. 45, betreffend den Nachweis der Befähigung zur Erlangung der seemännischen Rangseigenschaften in der Handelsmarine;

33.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 28. Mai 1902, RGBl. Nr. 176, womit eine neue Vorschrift über die Uniformirung der k. k. Hafen- und Seesanitäts-Beamten, dann der Bootsmänner, Hafenwächter und Hafenlootsen der k. k. Seeverwaltung erlassen wird;

34.

die Kaiserliche Verordnung vom 26. Dezember 1903, RGBl. Nr. 267, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine, und der kaiserlichen Verordnung vom 27. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 229, über die Steuerbefreiung der Seehandelsschiffe;

35.

die Kaiserliche Verordnung vom 21. Dezember 1904, RGBl. Nr. 162, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine, und der kaiserlichen Verordnung vom 27. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 229, über die Steuerbefreiung der Seehandelsschiffe;

36.

das Gesetz vom 21. Dezember 1905, RGBl. Nr. 201, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine;

37.

das Gesetz vom 28. Dezember 1906, RGBl. Nr. 258, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine;

38.

das Gesetz vom 23. Februar 1907, RGBl. Nr. 44, betreffend die Unterstützung der Handelsmarine und die Förderung des Schiffbaues;

39.

die Verordnung des Handelsministeriums und des Finanzministeriums vom 3. Juli 1907, RGBl. Nr. 157, zur Durchführung des Gesetzes vom 23. Februar 1907, RGBl. Nr. 44, betreffend die Unterstützung der Handelsmarine und die Förderung des Schiffbaues;

40.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 19. August 1910, RGBl. Nr. 152, womit § 2 der Verordnung vom 1. März 1901, RGBl. Nr. 18, betreffend das Verhalten der Seehandelsschiffe und Yachten gegenüber Kriegsschiffen und Befestigungswerken abgeändert wird;

41.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 19. August 1912, RGBl. Nr. 170, womit Bestimmungen über die Zulassung der Seehandelsschiffe zum Betrieb, über Sicherheitsvorkehrungen und den Dienst an Bord getroffen werden;

42.

die Verordnung der Minister des Handels und der Finanzen vom 27. März 1915, RGBl. Nr. 87, betreffend den Betriebszuschuß für abgerüstete oder handelsuntätige Seehandelsschiffe;

43.

die Verordnung des Handelsministers vom 27. August 1915, RGBl. Nr. 255, betreffend die Veräußerung österreichischer Seehandelsschiffe an das Ausland;

44.

die Verordnung des Handelsministers vom 5. August 1916, RGBl. Nr. 246, betreffend die Beförderung von Waren zwischen ausländischen Häfen sowie die Überlassung von Schiffsraum an das Ausland;

45.

die Verordnung des Handelsministers vom 7. Juni 1918, RGBl. Nr. 204, womit der Mindestbruttoraumgehalt der Schiffe festgesetzt wird, mit denen die im § 1 der Verordnung vom 30. Jänner 1918, R. G. Bl. Nr. 28, bezeichneten Seeschiffahrtsunternehmungen an den Wirtschaftsverbänden der Seeschiffahrt teilnehmen;

46.

das Bundesgesetz vom 16. Februar 1932, BGBl. Nr. 69, betreffend Seeschiffahrtsvorschriften, ferner Steuer- und Gebührenbefreiungen für österreichische Seeschiffahrtsunternehmungen (Seeschiffahrtsgesetz);

47.

die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 16. April 1932, BGBl. Nr. 113, betreffend Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See;

48.

die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 14. Mai 1932, BGBl. Nr. 133, betreffend Bestimmungen über Seedienstbücher;

49.

die Verordnung über die Einführung einer Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 10. Januar 1941, dRGBl. I S 38;

50.

die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Seemannsordnung vom 23. August 1941, dRGBl. I S 532;

51.

die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Einführung einer Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 12. März 1943, dRGBl. I S 143;

52.

der Erlaß des Führers über die Ausübung des Gnadenrechts in der Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 5. Juli 1943, dRGBl. I S 391;

53.

das Bundesgesetz vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 187, über das Recht zur Führung der Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflaggengesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 133/1960 und BGBl. Nr. 266/1972;

54.

das Bundesgesetz vom 16. April 1958, BGBl. Nr. 92, betreffend Abgabenbefreiung für Seeschiffahrtsunternehmungen (Seeschiffahrtsbegünstigungsgesetz);

55.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 5. November 1973, BGBl. Nr. 625, betreffend die Seeschiffahrt (Seeschiffahrts-Verordnung), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 446/1976 und BGBl. Nr. 159/1978.

(2) § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, c und e, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 6 bis 9, § 8 Abs. 5 und 6, § 10 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 8, § 10 Abs. 3 bis 5, § 11 Abs. 1, §§ 16 und 17 samt Überschriften, §§ 19 bis 21 samt Überschriften, § 23 samt Überschrift, §§ 25 bis 33 samt Überschriften, § 34 Z 3 bis 5, §§ 35 bis 44 samt Überschriften, § 54 Abs. 2 Z 8 bis 13, 16 bis 25 und 27 bis 30 sowie § 60 Abs. 1 Z 1 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, außer Kraft.

XIII. ABSCHNITT Inkrafttreten

§ 59 SeeSchFG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. April 1981 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 54 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 1, § 2 Z 5, § 9, § 11 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 2 und 4, § 15, § 15a, § 18, § 54 Abs. 2 Z 4, 6, 14 und 26 und Abs. 4, § 56 Abs. 5 bis 7 sowie § 60 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschifffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) § 55 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 4 und § 33 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) § 15 Abs. 6 und 10 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) § 2 Z 2 und 5, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 8, § 15 Abs. 1, 2a, 5 und 11 sowie § 56 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt § 54 Abs. 6 außer Kraft.

XIV. ABSCHNITT Vollziehung

§ 60 SeeSchFG


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

2.

hinsichtlich der §§ 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

4.

hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Z 9 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

6.

hinsichtlich der §§ 18 und 57 Z 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich des § 26 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

8.

hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

9.

hinsichtlich der §§ 38 bis 44 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Anlagen

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) Fundstelle


Bundesgesetz über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz - SeeSchFG)
StF: BGBl. Nr. 174/1981 (NR: GP XV RV 487 AB 630 S. 67. BR: 2300 AB 2304 S. 408.)

Änderung

BGBl. Nr. 452/1992 (NR: GP XVIII RV 295 AB 558 S. 76. BR: AB 4309 S. 557.)

BGBl. Nr. 692/1992 (NR: GP XVIII RV 604 AB 706 S. 84. BR: AB 4348 S. 559.)

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

BGBl. I Nr. 41/2005 (NR: GP XXII RV 814 AB 907 S. 110. BR: AB 7278 S. 722.)

BGBl. I Nr. 3/2011 (VfGH)

BGBl. I Nr. 46/2012 (NR: GP XXIV RV 1730 AB 1746 S. 153. BR: AB 8719 S. 808.)

BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)

BGBl. I Nr. 180/2013 (NR: GP XXIV RV 2443 AB 2473 S. 213. BR: 9039 AB 9065 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32009L0100]

Präambel/Promulgationsklausel

 

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand 1.1.2014)

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Flaggenführung und Reedereizeichen

§ 4.

Kennzeichen

§ 5.

Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und der immerwährenden Neutralität der Republik Österreich

§ 6.

Gerichtliche Zuständigkeit

II. ABSCHNITT
Zulassung zur Seeschifffahrt und Eintragung

§ 7.

Allgemeines

§ 8.

Zulassung zur Seeschifffahrt

§ 9.

Eintragung in das Seeschiffsregister

§ 10.

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

III. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Jachten

§ 11.

Allgemeines

§ 12.

Kennzeichen

§ 13.

Zulassung

(§ 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)

§ 15.

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten

§ 15a.

Aufsichtsrecht des Bundes

IV. ABSCHNITT
Betrieb österreichischer Seeschiffe

(§ 16 und § 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

§ 18.

Versicherung

(§ 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

V. ABSCHNITT
Führung österreichischer Seeschiffe

(§ 20 und § 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

§ 22.

Ordnung an Bord

(§ 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

§ 24.

Hilfeleistung in Seenot

(§ 25 und § 26 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

VI. ABSCHNITT
Besatzung österreichischer Seeschiffe

(§ 27 bis § 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

§ 33

Seedienstbuch

§ 34.

Krankenfürsorge an Bord

(§ 35 bis § 37 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012

VII. Abschnitt samt § 38 bis § 44 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

VIII. ABSCHNITT
Gerichtliche Strafen

§ 45.

Seeraub

§ 46.

Seeräubertum

§ 47.

Nötigung eines Vorgesetzten

§ 48.

Mißhandlung eines Vorgesetzten

§ 49.

Meuterei im Schiffsdienst

§ 50.

Verweigerung des Gehorsams

§ 51.

Mißbrauch der Gewalt durch den Vorgesetzten

§ 52.

Pflichtverletzung in Beziehung auf Schiffsurkunden

§ 53.

Mißachtung behördlicher Anordnungen

IX. ABSCHNITT
Verwaltungsstrafen

§ 54.

Strafbestimmungen

§ 55.

Strafbehörde

X. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen

§ 56.

 

XI. ABSCHNITT
Änderung bestehender Rechtsvorschriften

§ 57.

 

XII. ABSCHNITT
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 58.

 

XIII. ABSCHNITT
Inkrafttreten

§ 59.

 

XIV. ABSCHNITT
Vollziehung

§ 60.

 

Anlage

Seebrief

 

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1994
2. Die gesetzliche Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 10.6.2005 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 41/2005). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits augehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.
3. Der Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 17. Mai 2012 geändert (vgl. BGBl. I Nr. 46/2012). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel angepasst.