Gesamte Rechtsvorschrift SeeSchFG

Seeschifffahrtsgesetz

SeeSchFG
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Stand der Gesetzesgebung: 06.12.2018

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1 SeeSchFG Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Jachten Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Anderen Seeschiffen als Jachten werden keine Rechte als österreichisches Seeschiff erteilt.

§ 2 SeeSchFG Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. 1.Ziffer eins„Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist;
  2. 2.Ziffer 2„Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
  3. 3.Ziffer 3„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
  4. 4.Ziffer 4„Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
  5. 5.Ziffer 5„Jacht“: ein Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
  6. 6.Ziffer 6„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Ziffer 3 bis 5 fällt, insbesondere
    1. a)Litera aein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
    2. b)Litera bein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
    3. c)Litera cSchlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
    4. d)Litera dschwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
  7. 7.Ziffer 7„Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);„Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (Paragraph 484, HGB);
  8. 8.Ziffer 8„Seeschiffsregister“: das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis österreichischer Seeschiffe;
  9. 9.Ziffer 9„Registerhafen“: der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien;
  10. 10.Ziffer 10„Seebrief“: die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Muster der Anlage zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe;
  11. 11.Ziffer 11„Konsul“: eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben.

§ 3 SeeSchFG Flaggenführung und Reedereizeichen


  1. (1)Absatz einsDie Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden; sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen.Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Absatz 2, darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden; sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen.
  2. (2)Absatz 2Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (zB durch rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

§ 4 SeeSchFG Kennzeichen


§ 4.Paragraph 4,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

  1. (2)Absatz 2Der Name des österreichischen Seeschiffes hat sich von Namen anderer österreichischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden und ist so zu wählen, daß er dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist.
  2. (3)Absatz 3Der Name des Registerhafens „Wien“ ist am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen des österreichischen Seeschiffes, anzubringen.
  3. (4)Absatz 4Der Name des österreichischen Seeschiffes und des Registerhafens sind in mindestens acht Zentimeter hohen, jederzeit gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen oder römischen Ziffern anzubringen.
  4. (5)Absatz 5Jede Änderung des Namens eines österreichischen Seeschiffes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Seebrief ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Berichtigung einzureichen.

§ 5 SeeSchFG Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und der immerwährenden Neutralität der Republik Österreich


§ 5.Paragraph 5,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einzelfall durch Bescheid oder allgemein durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß durch ein österreichisches Seeschiff die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet wird oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten bzw. zu zwischenstaatlichen Organisationen in schwerwiegender Weise beeinträchtigt werden. Durch solche Verordnungen oder Bescheide kann österreichischen Seeschiffen das Befahren bestimmter Seegebiete, das Anlaufen bestimmter Häfen, die Beförderung bestimmter Güter oder Personen allgemein oder zwischen bestimmten Häfen, die Ausübung bestimmter Arten der Fischerei, die Anstellung bestimmter Personen als Besatzungsmitglieder verboten oder nur unter entsprechenden Bedingungen gestattet werden.

§ 6 SeeSchFG Gerichtliche Zuständigkeit


  1. (1)Absatz einsIst für den Eigentümer oder für den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein allgemeiner Gerichtsstand (§§ 66 ff. Jurisdiktionsnorm) in Österreich nicht begründet, so bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren, die mit dem Erwerb und dem Betrieb dieses Seeschiffes zusammenhängen, nach dem Sitz des für die Führung des Seeschiffsregisters zuständigen Gerichtes.Ist für den Eigentümer oder für den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein allgemeiner Gerichtsstand (Paragraphen 66, ff. Jurisdiktionsnorm) in Österreich nicht begründet, so bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren, die mit dem Erwerb und dem Betrieb dieses Seeschiffes zusammenhängen, nach dem Sitz des für die Führung des Seeschiffsregisters zuständigen Gerichtes.
  2. (2)Absatz 2Soweit Rechtsvorschriften darauf abstellen, daß sich an einem Ort innerhalb des Bundesgebietes eine Sache befindet oder ein Ereignis abspielt, gilt das österreichische Seeschiff als an dem Ort gelegen, an dem sich das für die Führung des Seeschiffsregisters zuständige Gericht befindet.
  3. (3)Absatz 3Ist eine strafbare Handlung auf einem österreichischen Seeschiff oder mit Bezug auf ein österreichisches Seeschiff begangen worden und ist nicht bereits die Zuständigkeit eines anderen inländischen Gerichtes begründet, so steht das Strafverfahren dem Gericht zu, an dessen Sitz das Seeschiffsregister geführt wird.

II. ABSCHNITT Zulassung zur Seeschifffahrt und Eintragung

§ 7 SeeSchFG Allgemeines


  1. (1)Absatz einsDie Zulassung zur Seeschifffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden.
  2. (2)Absatz 2Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die Zulassung zur Seeschifffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt. Diese Urkunde gilt als Bescheid.
  4. (4)Absatz 4Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.

§ 8 SeeSchFG Zulassung zur Seeschifffahrt


  1. (1)Absatz einsDie Zulassung zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden,
    1. 1.Ziffer einseiner natürlichen Person, wenn sie
      1. a)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
      (Anm.: lit. b und c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Litera b und c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
      1. d)Litera dzu mehr als 50 vH Eigentümer des Seeschiffes ist,
      (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    2. 2.Ziffer 2einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 50 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Z 1 lit. e erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 50 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera e, erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Ziffer eins, Litera d, erfüllt;
    3. 3.Ziffer 3einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Ziffer eins, Litera d, erfüllt;
    4. 4.Ziffer 4dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden, wenn sie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllen.dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden, wenn sie die Voraussetzung gemäß Ziffer eins, Litera d, erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. 2.Ziffer 2der Bewerber nachweist, daß das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, dort gelöscht ist;
    2. 3.Ziffer 3kein begründeter Verdacht besteht, daß der Bewerber das Ansehen der Republik Österreich schädigt;
    3. 4.Ziffer 4das Seeschiff nur für friedliche Zwecke bestimmt ist;
    4. 5.Ziffer 5das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 4 gekennzeichnet ist;das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins bis 4 gekennzeichnet ist;
    (Anm.: Z 6 bis 9aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 6 bis 9aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
  3. (3)Absatz 3Einer nicht voll handlungsfähigen Person darf die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a auf deren gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) zutrifft.Einer nicht voll handlungsfähigen Person darf die Zulassung gemäß Absatz eins, nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, auf deren gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB) zutrifft.
  4. (4)Absatz 4Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e bzw. 4 erfüllen.Stehen einer Person die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, Ziffer eins, erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e bzw. 4 erfüllen.

    (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

  5. (7)Absatz 7Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen zu melden.
  6. (8)Absatz 8Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

§ 9 SeeSchFG Eintragung in das Seeschiffsregister


§ 9.Paragraph 9,

Eine Verpflichtung zur Eintragung von Jachten in das Seeschiffsregister besteht nicht.

§ 10 SeeSchFG Erlöschen und Widerruf der Zulassung


  1. (1)Absatz einsDie Zulassung erlischt
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. 2.Ziffer 2durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;
    3. 3.Ziffer 3mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;
    4. 4.Ziffer 4durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung ist zu widerrufen,
    1. 1.Ziffer einsbei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2;bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß Paragraph 7, Absatz 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;wenn eines der im Paragraph 8, Absatz eins bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. 4.Ziffer 4bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß § 8 Abs. 7;bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß Paragraph 8, Absatz 7 ;,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. 6.Ziffer 6wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;wenn eines der im Paragraph 13, angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
    (Anm.: Z 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. 9.Ziffer 9wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß § 5 durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß Paragraph 5, durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;
    2. 10.Ziffer 10bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.

    (Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

  3. (6)Absatz 6Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.
  4. (7)Absatz 7Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.
  5. (8)Absatz 8Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.

§ 11 SeeSchFG Allgemeines


§ 11.Paragraph 11,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

  1. (2)Absatz 2Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz 7, sowie Paragraph 10, Absatz 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,)

  2. (4)Absatz 4Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von § 8 Abs. 8 müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von Paragraph 8, Absatz 8, müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
  3. (5)Absatz 5Die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 7 Abs. 1 auf zehn Jahre zu befristen.Die Zulassung von Jachten ist abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, auf zehn Jahre zu befristen.
  4. (6)Absatz 6Die Zulassungen von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr gelten nach Maßgabe deren Befristung bis zu deren Ablauf weiter.

§ 12 SeeSchFG Kennzeichen


  1. (1)Absatz einsJede Jacht hat das von der Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Dieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Dem amtlichen Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.

§ 13 SeeSchFG Zulassung


  1. (1)Absatz einsDie Zulassung einer Jacht zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 unter Berücksichtigung des § 11 gegeben sind.Die Zulassung einer Jacht zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 8, unter Berücksichtigung des Paragraph 11, gegeben sind.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung zur Seeschifffahrt gemäß Abs. 1 darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurde.Die Zulassung zur Seeschifffahrt gemäß Absatz eins, darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Zeugnisse gemäß Abs. 2 können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird.Die Zeugnisse gemäß Absatz 2, können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird.
  4. (4)Absatz 4Bei der Zulassung von Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.

§ 14 SeeSchFG (weggefallen)


§ 14 SeeSchFG (weggefallen) seit 10.06.2005 weggefallen.

§ 15 SeeSchFG Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag eines Vereins gemäß § 1 Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002 in der geltenden Fassung, (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzustellen, dass die von diesem im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, über Antrag eines Vereins gemäß Paragraph eins, Vereinsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002, in der geltenden Fassung, (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzustellen, dass die von diesem im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.
  2. (2)Absatz 2Eine Feststellung gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn die Prüfungsorganisation die Beurteilung der Befähigung von die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 erfüllenden Bewerberinnen und Bewerbern um Befähigungsausweise zur Führung von Jachten auf See durch theoretische und praktische Prüfungen sicherstellen kann. Dies gilt als gegeben, wenn die PrüfungsorganisationEine Feststellung gemäß Absatz eins, hat zu erfolgen, wenn die Prüfungsorganisation die Beurteilung der Befähigung von die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, erfüllenden Bewerberinnen und Bewerbern um Befähigungsausweise zur Führung von Jachten auf See durch theoretische und praktische Prüfungen sicherstellen kann. Dies gilt als gegeben, wenn die Prüfungsorganisation
    1. 1.Ziffer einseine Regelung für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die deren fachliche Qualifikation, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis sowie Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gemäß Abs. 12, sicherstellt;eine Regelung für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die deren fachliche Qualifikation, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis sowie Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gemäß Absatz 12,, sicherstellt;
    2. 2.Ziffer 2eine Regelung für die Einteilung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die eine objektive Beurteilung der Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber sicherstellt und insbesondere gewährleistet, dass sich die Prüfungstätigkeit von Prüferinnen und Prüfern nicht auf von ihnen zuvor zur selbstständigen Führung von Jachten auf See maßgeblich ausgebildete Bewerberinnen und Bewerber bezieht;
    3. 3.Ziffer 3eine administrative Infrastruktur für die Abwicklung der Prüfungszulassungen und der Prüfungen, für die Dokumentation und Evidenthaltung der ausgestellten Befähigungsausweise, für die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie für die Führung des Verzeichnisses der Prüferinnen und Prüfer nachweist;
    4. 4.Ziffer 4das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist.
    Mit Aufnahme einer Tätigkeit zum Zwecke der Ausstellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, hat die Prüfungsorganisation einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich nachzuweisen.Mit Aufnahme einer Tätigkeit zum Zwecke der Ausstellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Absatz eins, ausgestellt werden sollen, hat die Prüfungsorganisation einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich nachzuweisen.
  3. (2a)Absatz 2 aDie wiederholte Feststellung gemäß Abs. 1 hat zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass im Rahmen vorangehend geltender Feststellung mindestens 150 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellte Befähigungsausweise zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten gemäß Abs. 11 geführt haben.Die wiederholte Feststellung gemäß Absatz eins, hat zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass im Rahmen vorangehend geltender Feststellung mindestens 150 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellte Befähigungsausweise zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten gemäß Absatz 11, geführt haben.
  4. (3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsForm und Inhalt des Internationalen Zertifikats (Abs. 1);Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats (Absatz eins,);
    2. 2.Ziffer 2Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;
    3. 3.Ziffer 3Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung der Bewerberinnen und Bewerber;
    4. 4.Ziffer 4Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse sowie die Schiffsführung;
    5. 5.Ziffer 5Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis.
  5. (4)Absatz 4Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 Z 4 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.Die Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, haben jede Änderung der Prüfungsordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
  6. (5)Absatz 5Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben in den von ihnen ausgestellten Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, unter Anführung der Geschäftszahl des Feststellungsbescheids gemäß Abs. 1 den Vermerk anzubringen, dass die genehmigte Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß Abs. 8 mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Prüfungsordnung diese, eingehalten wurde. Der Vermerk ist ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen anzubringen, die von Prüferinnen bzw. Prüfern durchgeführt wurden, welche durch die Prüfungsorganisation bestellt wurden.Die Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, haben in den von ihnen ausgestellten Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Absatz eins, ausgestellt werden sollen, unter Anführung der Geschäftszahl des Feststellungsbescheids gemäß Absatz eins, den Vermerk anzubringen, dass die genehmigte Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß Absatz 8, mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Prüfungsordnung diese, eingehalten wurde. Der Vermerk ist ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen anzubringen, die von Prüferinnen bzw. Prüfern durchgeführt wurden, welche durch die Prüfungsorganisation bestellt wurden.
  7. (6)Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
    1. 1.Ziffer einsdas Verzeichnis der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 sowiedas Verzeichnis der Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, sowie
    2. 2.Ziffer 2die gemäß Abs. 4 genehmigten Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1die gemäß Absatz 4, genehmigten Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins,
    im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
  8. (7)Absatz 7Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer für Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, einschließlich des Berechtigungsumfangs im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren.Die Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, haben das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer für Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Absatz eins, ausgestellt werden sollen, einschließlich des Berechtigungsumfangs im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren.
  9. (8)Absatz 8Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben mit den anderen derartigen Prüfungsorganisationen im Interesse der Weiterentwicklung des Prüfungswesens sowie der weitestgehenden Vereinheitlichung der Prüfungsordnungen zusammenzuarbeiten und gemeinsam jährlich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten, widrigenfalls drei Monate nach erfolgloser Ermahnung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese bzw. dieser durch Verordnung eine einheitliche Prüfungsordnung zu erlassen hat. Diesfalls haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für Tätigkeiten zum Zwecke der Austellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, die verordnete Prüfungsordnung anzuwenden.Die Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, haben mit den anderen derartigen Prüfungsorganisationen im Interesse der Weiterentwicklung des Prüfungswesens sowie der weitestgehenden Vereinheitlichung der Prüfungsordnungen zusammenzuarbeiten und gemeinsam jährlich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten, widrigenfalls drei Monate nach erfolgloser Ermahnung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese bzw. dieser durch Verordnung eine einheitliche Prüfungsordnung zu erlassen hat. Diesfalls haben die Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, für Tätigkeiten zum Zwecke der Austellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Absatz eins, ausgestellt werden sollen, die verordnete Prüfungsordnung anzuwenden.
  10. (9)Absatz 9Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 unterliegen hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und der Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 der Kontrolle durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zu diesem Zweck haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für die Dauer von drei Jahren Dokumentationen über die abgehaltenen Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten der theoretischen Prüfungen und der Logbücher bzw. Aufzeichnungen der praktischen Prüfungen aufzubewahren und zur Einsicht bereitzuhalten.Die Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, unterliegen hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und der Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Absatz 4,, 5 und 7 der Kontrolle durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zu diesem Zweck haben die Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, für die Dauer von drei Jahren Dokumentationen über die abgehaltenen Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten der theoretischen Prüfungen und der Logbücher bzw. Aufzeichnungen der praktischen Prüfungen aufzubewahren und zur Einsicht bereitzuhalten.
  11. (10)Absatz 10Die Feststellung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2, die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 nicht mehr gegeben ist oder die betreffende Prüfungsorganisation bzw. eines ihrer Organe in Ausübung dieser Funktion wettbewerbsrechtliche Vorschriften wiederholt verletzt hat.Die Feststellung gemäß Absatz eins, ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 2,, die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Absatz 4,, 5 und 7 nicht mehr gegeben ist oder die betreffende Prüfungsorganisation bzw. eines ihrer Organe in Ausübung dieser Funktion wettbewerbsrechtliche Vorschriften wiederholt verletzt hat.
  12. (11)Absatz 11Die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (§ 4 Abs. 1 Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004) hat auf Grundlage von im privaten Rechtsverhältnis von Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweisen, welche den Vermerk gemäß Abs. 5 enthalten, bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie anderen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese gelten als amtlich anerkannte Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Jachten auf See. Die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. hat zum Zwecke der Ausstellung von Duplikaten nach Verlust von Internationalen Zertifikaten die deren Ausstellung zu Grunde liegenden Dokumente 90 Jahre gesichert in analoger oder digitalisierter Form aufzubewahren. Im Falle des Verlustes oder Diebstahls sind Duplikate nur bei Vorlage einer durch die Berechtigte bzw. den Berechtigten eines Internationalen Zertifikats bei einer Polizeidienststelle eingebrachten Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige auszufolgen.Die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (Paragraph 4, Absatz eins, Wasserstraßengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,) hat auf Grundlage von im privaten Rechtsverhältnis von Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, ausgestellten Befähigungsausweisen, welche den Vermerk gemäß Absatz 5, enthalten, bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie anderen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland Internationale Zertifikate gemäß Absatz eins, auszustellen. Diese gelten als amtlich anerkannte Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Jachten auf See. Die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. hat zum Zwecke der Ausstellung von Duplikaten nach Verlust von Internationalen Zertifikaten die deren Ausstellung zu Grunde liegenden Dokumente 90 Jahre gesichert in analoger oder digitalisierter Form aufzubewahren. Im Falle des Verlustes oder Diebstahls sind Duplikate nur bei Vorlage einer durch die Berechtigte bzw. den Berechtigten eines Internationalen Zertifikats bei einer Polizeidienststelle eingebrachten Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige auszufolgen.
  13. (12)Absatz 12Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht.Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß Paragraph 2, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht.
  14. (13)Absatz 13Als Ersatz für die mit der Ausstellung Internationaler Zertifikate ursächlich im Zusammenhang stehenden Kosten haben Bewerberinnen und Bewerber vor Ausfolgung eines Internationalen Zertifikats einen pauschalierten Geldbetrag an die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ zu entrichten, welcher die Umsatzsteuer und die mit dem Antrag zur Ausstellung des Internationalen Zertifikats anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben beinhaltet. Der Pauschalbetrag ist von der „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ nach ihrem Aufwand unter Berücksichtigung steuer-, gebühren- und abgabenrechtlicher Vorschriften zu bemessen und von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Verkehr zu genehmigen.
  15. (14)Absatz 14Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Internationale Zertifikate zu entziehen, wenn die geistige und körperliche Eignung gemäß Abs. 3 Z 3 nicht bzw. nicht mehr gegeben ist.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Internationale Zertifikate zu entziehen, wenn die geistige und körperliche Eignung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, nicht bzw. nicht mehr gegeben ist.
  16. (15)Absatz 15Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Internationalen Zertifikats gemäß Abs. 1 besteht nicht.Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Internationalen Zertifikats gemäß Absatz eins, besteht nicht.

§ 15a SeeSchFG Aufsichtsrecht des Bundes


  1. (1)Absatz einsIn Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 11 unterliegt die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der bzw. dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.In Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 15, Absatz 11, unterliegt die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der bzw. dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer widerrufen, wenn diese bzw. dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer widerrufen, wenn diese bzw. dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz eins, nicht erteilt. Paragraph 16, GmbHG wird dadurch nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 11 unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie sind an ihre bzw. seine Weisung gebunden.In Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 15, Absatz 11, unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie sind an ihre bzw. seine Weisung gebunden.

§ 16 SeeSchFG (weggefallen)


§ 16 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 17 SeeSchFG (weggefallen)


§ 17 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 18 SeeSchFG Versicherung


  1. (1)Absatz einsSpätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, haben Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 300 oder mehr eine oder mehrere Bescheinigungen an Bord mitzuführen, welche gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/20/EG über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen, ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009, S. 128, nachweisen, dass der Schiffseigentümer über eine aufrechte Versicherung für das Fahrzeug verfügt, die Seeforderungen abdeckt, welche der Haftungsbeschränkung nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen wurde, in seiner durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung unterliegen. Der Versicherungsbetrag je Fahrzeug und je Vorfall hat dem jeweiligen Haftungshöchstbetrag nach dem Übereinkommen zu entsprechen.Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,, haben Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 300 oder mehr eine oder mehrere Bescheinigungen an Bord mitzuführen, welche gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2009/20/EG über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen, ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009, Sitzung 128, nachweisen, dass der Schiffseigentümer über eine aufrechte Versicherung für das Fahrzeug verfügt, die Seeforderungen abdeckt, welche der Haftungsbeschränkung nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen wurde, in seiner durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung unterliegen. Der Versicherungsbetrag je Fahrzeug und je Vorfall hat dem jeweiligen Haftungshöchstbetrag nach dem Übereinkommen zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die vom Versicherungsgeber ausgestellten Bescheinigungen müssen folgende Angaben enthalten:
    1. a)Litera aName des Schiffes, dessen IMO-Nummer und Name des Heimathafens;
    2. b)Litera bName und Hauptgeschäftssitz des Schiffseigentümers;
    3. c)Litera cArt und Laufzeit der Versicherung;
    4. d)Litera dName und Hauptgeschäftssitz des Versicherungsgebers sowie gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird.
  3. (3)Absatz 3Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

§ 19 SeeSchFG (weggefallen)


§ 19 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 20 SeeSchFG (weggefallen)


§ 20 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 21 SeeSchFG (weggefallen)


§ 21 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 22 SeeSchFG Ordnung an Bord


§ 22.Paragraph 22,

Der Kapitän ist für die Ordnung an Bord verantwortlich. Alle an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Kapitäns zu befolgen, die er zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt.

§ 23 SeeSchFG (weggefallen)


§ 23 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 24 SeeSchFG Hilfeleistung in Seenot


§ 24.Paragraph 24,

Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat bei dessen Führung die Bestimmmungen der in Österreich rechtswirksamen internationalen Übereinkommen betreffend in Gefahr oder Seenot befindlichen Seeschiffen oder Personen sowie die diese Übereinkommen erfüllenden Gesetze zu befolgen.

§ 25 SeeSchFG (weggefallen)


§ 25 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 26 SeeSchFG (weggefallen)


§ 26 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 27 SeeSchFG (weggefallen)


§ 27 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 28 SeeSchFG (weggefallen)


§ 28 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 29 SeeSchFG (weggefallen)


§ 29 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 30 SeeSchFG (weggefallen)


§ 30 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 31 SeeSchFG (weggefallen)


§ 31 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 32 SeeSchFG (weggefallen)


§ 32 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 33 SeeSchFG Seedienstbuch


  1. (1)Absatz einsÖsterreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Hauptwohnsitz im Inland kann bei einer Verheuerung auf Seeschiffen von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines Seedienstbuchs besteht nicht.
  2. (2)Absatz 2Die Ausstellung des Seedienstbuchs muss auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Ausführungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuchs unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung zu erlassen. Teil M der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2012, gilt als Ausführungsverordnung im Sinne dieser Bestimmung.Die näheren Ausführungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuchs unter Berücksichtigung der Absatz eins, und 2 sind durch Verordnung zu erlassen. Teil M der Seeschifffahrts-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,, gilt als Ausführungsverordnung im Sinne dieser Bestimmung.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die von ihr bzw. ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.

§ 34 SeeSchFG Krankenfürsorge an Bord


§ 34.Paragraph 34,

Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über

  1. 1.Ziffer einsAusrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
  2. 2.Ziffer 2Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;
(Anm.:Z 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)(Anm.:Z 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

§ 35 SeeSchFG (weggefallen)


§ 35 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 36 SeeSchFG (weggefallen)


§ 36 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 37 SeeSchFG (weggefallen)


§ 37 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 38 SeeSchFG (weggefallen)


§ 38 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 39 SeeSchFG (weggefallen)


§ 39 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 40 SeeSchFG (weggefallen)


§ 40 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 41 SeeSchFG (weggefallen)


§ 41 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 42 SeeSchFG (weggefallen)


§ 42 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 43 SeeSchFG (weggefallen)


§ 43 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

§ 44 SeeSchFG (weggefallen)


§ 44 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

VIII. ABSCHNITT Gerichtliche Strafen

§ 45 SeeSchFG Seeraub


  1. (1)Absatz einsWer gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie gefährlich bedroht (§ 74 Z 5 StGB), um sich eines Seeschiffes, seiner Ladung oder einer auf dem Schiff befindlichen Person zu bemächtigen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie gefährlich bedroht (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB), um sich eines Seeschiffes, seiner Ladung oder einer auf dem Schiff befindlichen Person zu bemächtigen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1 StGB) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 46 SeeSchFG Seeräubertum


§ 46.Paragraph 46,

Wer ein Seeschiff ausrüstet oder führt oder auf einem Seeschiff Dienst leistet, das zum Seeraub bestimmt ist, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 47 SeeSchFG Nötigung eines Vorgesetzten


  1. (1)Absatz einsEin Besatzungsmitglied, das den Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Dienstverrichtung hindert oder zu einer Dienstverrichtung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Ein Besatzungsmitglied, das den Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Dienstverrichtung hindert oder zu einer Dienstverrichtung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (Paragraph 106, StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn der Kapitän oder der andere Vorgesetzte zu der Dienstverrichtung, an der er gehindert wird, ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Dienstverrichtung, an der er gehindert wird, gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

§ 48 SeeSchFG Mißhandlung eines Vorgesetzten


  1. (1)Absatz einsEin Besatzungsmitglied, das den Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten an Bord oder im Dienst am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, tätlich mißhandelt oder mit einer Mißhandlung bedroht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 49 SeeSchFG Meuterei im Schiffsdienst


  1. (1)Absatz einsWer eine der in den §§ 47 und 48 mit Strafe bedrohten Handlungen gemeinsam mit anderen begeht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer eine der in den Paragraphen 47 und 48 mit Strafe bedrohten Handlungen gemeinsam mit anderen begeht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (Paragraph 106, StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Anführer ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Der Anführer ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (Paragraph 106, StGB) mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 50 SeeSchFG Verweigerung des Gehorsams


  1. (1)Absatz einsEin Besatzungsmitglied, das gemeinsam mit anderen gegenüber dem Kapitän oder einem anderen Vorgesetzten trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer an der Tat als Anführer teilnimmt oder wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder wer den Vorgesetzten tätlich mißhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 51 SeeSchFG Mißbrauch der Gewalt durch den Vorgesetzten


§ 51.Paragraph 51,

Ein Vorgesetzter, der im Dienst auf einem Seeschiff, mit dem Vorsatz, dadurch eine an Bord befindliche Person zu schädigen, die ihm zustehende Gewalt mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 52 SeeSchFG Pflichtverletzung in Beziehung auf Schiffsurkunden


  1. (1)Absatz einsWer als Kapitän oder Besatzungsmitglied in Ausübung seines Dienstes in einer vorgeschriebenen Schiffsurkunde ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder unter Ausnützung der ihm durch seinen Dienst gebotenen Gelegenheit eine falsche Urkunde dieser Art herstellt oder eine echte verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine vorgeschriebene Schiffsurkunde, die ihm vermöge seines Dienstes anvertraut oder zugänglich ist, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

§ 53 SeeSchFG Mißachtung behördlicher Anordnungen


§ 53.Paragraph 53,

Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Seeschiff einer von der zuständigen österreichischen Behörde verfügten Beschlagnahme, Versteigerung oder Enteignung entzieht oder die Verwendung eines Seeschiffes für die Versorgung des Landes in Krisenzeiten vereitelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

IX. ABSCHNITT Verwaltungsstrafen

§ 54 SeeSchFG Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsEiner Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsohne Zulassung zur Seeschifffahrt die österreichische Seeflagge führt (§ 3 Abs. 1);ohne Zulassung zur Seeschifffahrt die österreichische Seeflagge führt (Paragraph 3, Absatz eins,);
    2. 2.Ziffer 2ohne Zulassung zur Seeschifffahrt auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes hinweist (§ 3 Abs. 2 dritter Satz);ohne Zulassung zur Seeschifffahrt auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes hinweist (Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz);
    3. 3.Ziffer 3als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (Paragraph 3, Absatz eins,);
    4. 4.Ziffer 4als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens „Wien“ nicht an den im § 4 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 1 angeführten Stellen oder nicht in der im § 4 Abs. 4 genannten Art anbringt;als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens „Wien“ nicht an den im Paragraph 4, Absatz 3, bzw. Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Stellen oder nicht in der im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Art anbringt;
    5. 5.Ziffer 5als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes eine Änderung des Namens ohne Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vornimmt (§ 4 Abs. 5);als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes eine Änderung des Namens ohne Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vornimmt (Paragraph 4, Absatz 5,);
    6. 6.Ziffer 6als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, dass der Seebrief und die Versicherungsbescheinigung stets an Bord mitgeführt werden (§ 7 Abs. 4, § 18);als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, dass der Seebrief und die Versicherungsbescheinigung stets an Bord mitgeführt werden (Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 18,);
    7. 7.Ziffer 7als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückstellt (§ 10 Abs. 8);als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückstellt (Paragraph 10, Absatz 8,);
    (Anm.: Z 8 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 8 bis 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. 14.Ziffer 14als Reeder eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;als Reeder eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (Paragraph 34,) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
    2. 15.Ziffer 15als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (Paragraph 3, Absatz eins,);
    (Anm.: Z 16 bis 25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 16 bis 25 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. 26.Ziffer 26als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (Paragraph 34,) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
    (Anm.: Z 27 bis 30 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 27 bis 30 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. 31.Ziffer 31als an Bord eines österreichischen Seeschiffes befindliche Person die Anweisungen des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt werden (§ 22).als an Bord eines österreichischen Seeschiffes befindliche Person die Anweisungen des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt werden (Paragraph 22,).
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden.
  4. (4)Absatz 4Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 eingeleitet, so gilt der Eigentümer als Vertreter im Sinne des § 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Dies gilt nicht, soweit sich das Besatzungsmitglied im Einzelfall durch eine andere Person mit Wohnsitz im Inland vertreten lässt oder einer solchen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, eingeleitet, so gilt der Eigentümer als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Dies gilt nicht, soweit sich das Besatzungsmitglied im Einzelfall durch eine andere Person mit Wohnsitz im Inland vertreten lässt oder einer solchen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.
  5. (5)Absatz 5Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Absatz eins, steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 82/2018)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018,)

§ 55 SeeSchFG Strafbehörde


  1. (1)Absatz einsBehörde für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

X. ABSCHNITT Übergangsbestimmungen

§ 56 SeeSchFG


  1. (1)Absatz einsDie nach den bisherigen Rechtsvorschriften erteilten Bewilligungen zur Führung der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschifffahrt nach diesem Bundesgesetz.
  2. (2)Absatz 2Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen.Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe gemäß Absatz eins, ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Für Jachten, deren Verfahren zur Zulassung zur Seeschifffahrt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, anhängig ist, gilt die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiter.Für Jachten, deren Verfahren zur Zulassung zur Seeschifffahrt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 41, anhängig ist, gilt die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiter.
  4. (4)Absatz 4Die Namen der Jachten, die nach der bis zum In-Kraft-Treten der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, geltenden Rechtslage zur Seeschifffahrt zugelassen wurden, gelten als amtliche Kennzeichen.Die Namen der Jachten, die nach der bis zum In-Kraft-Treten der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 41, geltenden Rechtslage zur Seeschifffahrt zugelassen wurden, gelten als amtliche Kennzeichen.
  5. (5)Absatz 5Zulassungen zur Seeschifffahrt, die gemäß § 7 Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, geltenden Fassung erteilt wurden, gelten unter Berücksichtigung zeitlicher Beschränkungen ihrer Geltungsdauer weiter.Zulassungen zur Seeschifffahrt, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,, geltenden Fassung erteilt wurden, gelten unter Berücksichtigung zeitlicher Beschränkungen ihrer Geltungsdauer weiter.
  6. (6)Absatz 6Befähigungsausweise, die gemäß § 15 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung als gleichwertig anerkannt wurden, gelten weiter.Befähigungsausweise, die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung als gleichwertig anerkannt wurden, gelten weiter.
  7. (7)Absatz 7Über eine Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 verfügende Prüfungsorganisationen können auf nach dem 31. Dezember 2011 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweisen den Vermerk gemäß § 15 Abs. 5 anbringen, sofernÜber eine Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verfügende Prüfungsorganisationen können auf nach dem 31. Dezember 2011 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweisen den Vermerk gemäß Paragraph 15, Absatz 5, anbringen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Befähigungsausweise unter den für eine Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen ausgestellt wurden unddie Befähigungsausweise unter den für eine Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Voraussetzungen ausgestellt wurden und
    2. 2.Ziffer 2die Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, beantragt wird.die Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,, beantragt wird.
    Die Bestimmung gemäß Z 1 gilt als erfüllt, wenn der Nachweis der Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 Z 4 nicht als bei Einbringung des Antrags gemäß § 15 Abs. 1 inhaltlich wesentlich mangelhaft zu beurteilen ist.Die Bestimmung gemäß Ziffer eins, gilt als erfüllt, wenn der Nachweis der Voraussetzung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, nicht als bei Einbringung des Antrags gemäß Paragraph 15, Absatz eins, inhaltlich wesentlich mangelhaft zu beurteilen ist.
  8. (8)Absatz 8§ 15 Abs. 2a ist auf die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß § 15 Abs. 1 geltenden Feststellungen nicht auzuwenden.Paragraph 15, Absatz 2 a, ist auf die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Paragraph 15, Absatz eins, geltenden Feststellungen nicht auzuwenden.

§ 57 SeeSchFG


Paragraph 57,

(Anm.: Änderung bestehender Rechtsvorschriften) Anmerkung, Änderung bestehender Rechtsvorschriften)

XII. ABSCHNITT Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 58 SeeSchFG


  1. (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Rechtsvorschriften, die Gegenstände betreffen, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Es sind dies nachstehende Rechtsvorschriften, soweit sie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch in Geltung standen:
    1. 1.Ziffer einsdas Politische Navigationsedikt vom 25. April 1774 samt den dazugehörenden Kundmachungen und Zirkularen;
    2. 2.Ziffer 2das Kaiserliche Patent vom 16. April 1850, RGBl. Nr. 249, wodurch für die österreichische Handelsmarine eine eigene Ehrenflagge zur Belohnung ausgezeichneter seemännischer Leistungen errichtet wird;
    3. 3.Ziffer 3die Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen und des Cultus, dann des Marine-Ober-Commandos vom 25. August 1860, RGBl. Nr. 210, betreffend die Registrirung der auf österreichischen Handels- und k. k. österreichischen Kriegsschiffen vorkommenden Geburts- und Todfälle von Civilpersonen;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung des Marineministeriums vom 19. October 1863, RGBl. Nr. 88, betreffend die Einführung eines neuen Formulares für Musterrollen zum Gebrauche der österreichischen Kauffahrteischiffe langer Fahrt und der Küstenfahrt;
    5. 5.Ziffer 5die Verordnung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz, des Handels, des Krieges und der Marine vom 3. März 1864, RGBl. Nr. 23, betreffend die Aufbringung feindlicher und verdächtiger Schiffe durch österreichische Kriegsschiffe, aus Anlaß der von der königlich-dänischen Regierung gegen die österreichischen und preußischen Handelsschiffe, sowie gegen die Handelsschiffe der übrigen deutschen Bundesstaaten angeordneten Feindseligkeiten;
    6. 6.Ziffer 6die Verordnung des Marineministeriums vom 3. Mai 1864, RGBl. Nr. 42, betreffend die Einführung von Dienstbüchern für die auf österreichischen Kauffahrteischiffen dienende Schiffsmannschaft;
    7. 7.Ziffer 7die Kaiserlicher Verordnung vom 9. Juli 1866, RGBl. Nr. 90, betreffend die Anhaltung, Aufbringung und prisenrechtliche Behandlung von feindlichen und verdächtigen Schiffen nach Ausbruch des Krieges zur See;
    8. 8.Ziffer 8das Gesetz vom 15. Mai 1871, RGBl. Nr. 43, betreffend die Aichung der Seehandelsschiffe;
    9. 9.Ziffer 9das Gesetz vom 30. März 1873, RGBl. Nr. 51, betreffend die zollfreie Einfuhr der zum Baue und zur Ausrüstung von Schiffen erforderlichen Gegenstände;
    10. 10.Ziffer 10die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. Mai 1875, RGBl. Nr.77, betreffend die Einführung und den Gebrauch der englischen Noth und Lootsensignale in der österreichischen Handelsmarine;
    11. 11.Ziffer 11die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. December 1875, RGBl. Nr. 152, betreffend die am Bord der Seehandelsschiffe zu führenden Arzneikasten;
    12. 12.Ziffer 12das Gesetz vom 7. Mai 1879, RGBl. Nr. 65, über die Registrirung der Seehandelsschiffe;
    13. 13.Ziffer 13die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. October 1879, RGBl. Nr. 122, betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai 1879 (R. G. Bl. Nr. 65) über die Registrirung der Seehandelsschiffe;
    14. 14.Ziffer 14die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. Juni 1880, RGBl. Nr. 63, betreffend die Einführung von Lohnabrechnungs- und Zahlungsbüchern für die Seehandelsschiffe der weiten Fahrt und der großen Küstenfahrt in der österreichischen Handelsmarine;
    15. 15.Ziffer 15die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. December 1880, RGBl. Nr. 141, betreffend die Pflicht der Schiffer zur Hilfeleistung in Seenoth;
    16. 16.Ziffer 16die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. September 1883, RGBl. Nr. 143, womit Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, erlassen werden;
    17. 17.Ziffer 17die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. October 1884, RGBl. Nr. 169, betreffend die Registrirung der Yachten;
    18. 18.Ziffer 18die Verordnung der Ministerien des Handels und des Ackerbaues im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 5. December 1884, RGBl. Nr. 188, betreffend die Seefischerei;
    19. 19.Ziffer 19die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. September 1885, RGBl. Nr. 133, betreffend die Behandlung der Fährboote in Bezug auf die Beförderung von Reisenden zur See;
    20. 20.Ziffer 20die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. September 1885, RGBl. Nr. 140, über die Führung des Schiffstagebuches am Bord der österreichischen Seehandelsschiffe der weiten Fahrt und der großen Küstenfahrt;
    21. 21.Ziffer 21die Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 1. Mai 1888, RGBl. Nr. 58, betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 30. März 1873 (R. G. Bl. Nr. 51), wegen zollfreier Behandlung der zum Bau und zur Ausrüstung von Schiffen erforderlichen Gegenstände;
    22. 22.Ziffer 22die Verordnung des Handelsministeriums vom 10. Mai 1891, RGBl. Nr. 59, womit neue Vorschriften über die Vollziehung des Gesetzes vom 15. Mai 1871 (R. G. Bl. Nr. 43), betreffend die Aichung der Seehandelsschiffe, erlassen werden;
    23. 23.Ziffer 23das Gesetz vom 27. December 1893, RGBl. Nr. 189, betreffend die Unterstützung der Handelsmarine;
    24. 24.Ziffer 24die Verordnung des Handelsministeriums und des Finanzministeriums vom 27. December 1893, RGBl. Nr. 190, zur Durchführung des Gesetzes vom 27. December 1893 (R. G. Bl. Nr. 189), betreffend die Unterstützung der Handelsmarine;
    25. 25.Ziffer 25die Verordnung des Handelsministeriums vom 10. October 1894, RGBl. Nr. 195, mit welcher die Verordnung vom 15. December 1875 (R. G. Bl. Nr. 152), betreffend die an Bord der Seehandelsschiffe zu führenden Arzneikästen, theilweise abgeändert und die den gleichen Gegenstand betreffende Verordnung vom 15. April 1887 (R. G. Bl. Nr. 35), betreffend die theilweise Abänderung der Verordnung vom 15. December 1875 (R. G. Bl. Nr. 152) außer Kraft gesetzt wird;
    26. 26.Ziffer 26die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Mai 1895, RGBl. Nr.75, womit der Artikel 10 der Verordnung vom 1. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 143), betreffend Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, abgeändert und die Verordnung vom 2. August 1890 (R. G. Bl. Nr.159), betreffend eine Abänderung dieses Artikels, aufgehoben wird;
    27. 27.Ziffer 27die Verordnung des Handelsministeriums vom 5. November 1895, RGBl. Nr. 168, womit der Artikel 10 der Verordnung vom 1. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 143), betreffend Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, abgeändert und die Verordnung vom 25. Mai 1895 (R. G. Bl. Nr. 75), betreffend eine Abänderung dieses Artikels, ergänzt wird;
    28. 28.Ziffer 28die Verordnung des Handelsministeriums vom 28. December 1899, RGBl. Nr. 254 betreffend die gleichförmige Einrichtung, Überwachung und Untersuchung der Lichter und Signalmittel auf Grund der Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 17. April 1897 R. G. Bl. Nr. 95);
    29. 29.Ziffer 29die Verordnung der Ministerien des Handels und des Ackerbaues im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres vom 19. Jänner 1900, RGBl. Nr. 12, womit der erste Absatz des § 11 der Verordnung vom 5. December 1884, R. G. Bl. Nr. 188 betreffend die Seefischerei abgeändert wird;die Verordnung der Ministerien des Handels und des Ackerbaues im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres vom 19. Jänner 1900, RGBl. Nr. 12, womit der erste Absatz des Paragraph 11, der Verordnung vom 5. December 1884, R. G. Bl. Nr. 188 betreffend die Seefischerei abgeändert wird;
    30. 30.Ziffer 30die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. März 1901, RGBl. Nr. 18, betreffend das Verhalten der Seehandelsschiffe und Yachten gegenüber Kriegsschiffen und Befestigungswerken;
    31. 31.Ziffer 31die Verordnung des Handelsministeriums vom 17. Februar 1902, RGBl. Nr. 38, womit der 1. Nachtrag zur Verordnung vom 28. December 1899, R. G. Bl. Nr. 254 betreffend die gleichförmige Einrichtung, Überwachung und Untersuchung der Lichter und Signalmittel, auf Grund der Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, erlassen und der § 40 derselben ergänzt wird;die Verordnung des Handelsministeriums vom 17. Februar 1902, RGBl. Nr. 38, womit der 1. Nachtrag zur Verordnung vom 28. December 1899, R. G. Bl. Nr. 254 betreffend die gleichförmige Einrichtung, Überwachung und Untersuchung der Lichter und Signalmittel, auf Grund der Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, erlassen und der Paragraph 40, derselben ergänzt wird;
    32. 32.Ziffer 32die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. März 1902, RGBl. Nr. 45, betreffend den Nachweis der Befähigung zur Erlangung der seemännischen Rangseigenschaften in der Handelsmarine;
    33. 33.Ziffer 33die Verordnung des Handelsministeriums vom 28. Mai 1902, RGBl. Nr. 176, womit eine neue Vorschrift über die Uniformirung der k. k. Hafen- und Seesanitäts-Beamten, dann der Bootsmänner, Hafenwächter und Hafenlootsen der k. k. Seeverwaltung erlassen wird;
    34. 34.Ziffer 34die Kaiserliche Verordnung vom 26. Dezember 1903, RGBl. Nr. 267, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine, und der kaiserlichen Verordnung vom 27. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 229, über die Steuerbefreiung der Seehandelsschiffe;
    35. 35.Ziffer 35die Kaiserliche Verordnung vom 21. Dezember 1904, RGBl. Nr. 162, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine, und der kaiserlichen Verordnung vom 27. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 229, über die Steuerbefreiung der Seehandelsschiffe;
    36. 36.Ziffer 36das Gesetz vom 21. Dezember 1905, RGBl. Nr. 201, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine;
    37. 37.Ziffer 37das Gesetz vom 28. Dezember 1906, RGBl. Nr. 258, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine;
    38. 38.Ziffer 38das Gesetz vom 23. Februar 1907, RGBl. Nr. 44, betreffend die Unterstützung der Handelsmarine und die Förderung des Schiffbaues;
    39. 39.Ziffer 39die Verordnung des Handelsministeriums und des Finanzministeriums vom 3. Juli 1907, RGBl. Nr. 157, zur Durchführung des Gesetzes vom 23. Februar 1907, RGBl. Nr. 44, betreffend die Unterstützung der Handelsmarine und die Förderung des Schiffbaues;
    40. 40.Ziffer 40die Verordnung des Handelsministeriums vom 19. August 1910, RGBl. Nr. 152, womit § 2 der Verordnung vom 1. März 1901, RGBl. Nr. 18, betreffend das Verhalten der Seehandelsschiffe und Yachten gegenüber Kriegsschiffen und Befestigungswerken abgeändert wird;die Verordnung des Handelsministeriums vom 19. August 1910, RGBl. Nr. 152, womit Paragraph 2, der Verordnung vom 1. März 1901, RGBl. Nr. 18, betreffend das Verhalten der Seehandelsschiffe und Yachten gegenüber Kriegsschiffen und Befestigungswerken abgeändert wird;
    41. 41.Ziffer 41die Verordnung des Handelsministeriums vom 19. August 1912, RGBl. Nr. 170, womit Bestimmungen über die Zulassung der Seehandelsschiffe zum Betrieb, über Sicherheitsvorkehrungen und den Dienst an Bord getroffen werden;
    42. 42.Ziffer 42die Verordnung der Minister des Handels und der Finanzen vom 27. März 1915, RGBl. Nr. 87, betreffend den Betriebszuschuß für abgerüstete oder handelsuntätige Seehandelsschiffe;
    43. 43.Ziffer 43die Verordnung des Handelsministers vom 27. August 1915, RGBl. Nr. 255, betreffend die Veräußerung österreichischer Seehandelsschiffe an das Ausland;
    44. 44.Ziffer 44die Verordnung des Handelsministers vom 5. August 1916, RGBl. Nr. 246, betreffend die Beförderung von Waren zwischen ausländischen Häfen sowie die Überlassung von Schiffsraum an das Ausland;
    45. 45.Ziffer 45die Verordnung des Handelsministers vom 7. Juni 1918, RGBl. Nr. 204, womit der Mindestbruttoraumgehalt der Schiffe festgesetzt wird, mit denen die im § 1 der Verordnung vom 30. Jänner 1918, R. G. Bl. Nr. 28, bezeichneten Seeschiffahrtsunternehmungen an den Wirtschaftsverbänden der Seeschiffahrt teilnehmen;die Verordnung des Handelsministers vom 7. Juni 1918, RGBl. Nr. 204, womit der Mindestbruttoraumgehalt der Schiffe festgesetzt wird, mit denen die im Paragraph eins, der Verordnung vom 30. Jänner 1918, R. G. Bl. Nr. 28, bezeichneten Seeschiffahrtsunternehmungen an den Wirtschaftsverbänden der Seeschiffahrt teilnehmen;
    46. 46.Ziffer 46das Bundesgesetz vom 16. Februar 1932, BGBl. Nr. 69, betreffend Seeschiffahrtsvorschriften, ferner Steuer- und Gebührenbefreiungen für österreichische Seeschiffahrtsunternehmungen (Seeschiffahrtsgesetz);das Bundesgesetz vom 16. Februar 1932, Bundesgesetzblatt Nr. 69, betreffend Seeschiffahrtsvorschriften, ferner Steuer- und Gebührenbefreiungen für österreichische Seeschiffahrtsunternehmungen (Seeschiffahrtsgesetz);
    47. 47.Ziffer 47die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 16. April 1932, BGBl. Nr. 113, betreffend Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See;die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 16. April 1932, Bundesgesetzblatt Nr. 113, betreffend Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See;
    48. 48.Ziffer 48die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 14. Mai 1932, BGBl. Nr. 133, betreffend Bestimmungen über Seedienstbücher;die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 14. Mai 1932, Bundesgesetzblatt Nr. 133, betreffend Bestimmungen über Seedienstbücher;
    49. 49.Ziffer 49die Verordnung über die Einführung einer Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 10. Januar 1941, dRGBl. I S 38;die Verordnung über die Einführung einer Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 10. Januar 1941, dRGBl. römisch eins S 38;
    50. 50.Ziffer 50die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Seemannsordnung vom 23. August 1941, dRGBl. I S 532;die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Seemannsordnung vom 23. August 1941, dRGBl. römisch eins S 532;
    51. 51.Ziffer 51die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Einführung einer Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 12. März 1943, dRGBl. I S 143;die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Einführung einer Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 12. März 1943, dRGBl. römisch eins S 143;
    52. 52.Ziffer 52der Erlaß des Führers über die Ausübung des Gnadenrechts in der Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 5. Juli 1943, dRGBl. I S 391;der Erlaß des Führers über die Ausübung des Gnadenrechts in der Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 5. Juli 1943, dRGBl. römisch eins S 391;
    53. 53.Ziffer 53das Bundesgesetz vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 187, über das Recht zur Führung der Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflaggengesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 133/1960 und BGBl. Nr. 266/1972;das Bundesgesetz vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 187, über das Recht zur Führung der Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflaggengesetz), in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1960, und BGBl. Nr. 266/1972;
    54. 54.Ziffer 54das Bundesgesetz vom 16. April 1958, BGBl. Nr. 92, betreffend Abgabenbefreiung für Seeschiffahrtsunternehmungen (Seeschiffahrtsbegünstigungsgesetz);das Bundesgesetz vom 16. April 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 92, betreffend Abgabenbefreiung für Seeschiffahrtsunternehmungen (Seeschiffahrtsbegünstigungsgesetz);
    55. 55.Ziffer 55die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 5. November 1973, BGBl. Nr. 625, betreffend die Seeschiffahrt (Seeschiffahrts-Verordnung), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 446/1976 und BGBl. Nr. 159/1978.die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 5. November 1973, BGBl. Nr. 625, betreffend die Seeschiffahrt (Seeschiffahrts-Verordnung), in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1976, und Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1978,.
  2. (2)Absatz 2§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, c und e, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 6 bis 9, § 8 Abs. 5 und 6, § 10 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 8, § 10 Abs. 3 bis 5, § 11 Abs. 1, §§ 16 und 17 samt Überschriften, §§ 19 bis 21 samt Überschriften, § 23 samt Überschrift, §§ 25 bis 33 samt Überschriften, § 34 Z 3 bis 5, §§ 35 bis 44 samt Überschriften, § 54 Abs. 2 Z 8 bis 13, 16 bis 25 und 27 bis 30 sowie § 60 Abs. 1 Z 1 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, c und e, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 6, bis 9, Paragraph 8, Absatz 5, und 6, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, 5, 7 und 8, Paragraph 10, Absatz 3, bis 5, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraphen 16, und 17 samt Überschriften, Paragraphen 19, bis 21 samt Überschriften, Paragraph 23, samt Überschrift, Paragraphen 25, bis 33 samt Überschriften, Paragraph 34, Ziffer 3, bis 5, Paragraphen 35, bis 44 samt Überschriften, Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 8, bis 13, 16 bis 25 und 27 bis 30 sowie Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,, außer Kraft.

XIII. ABSCHNITT Inkrafttreten

§ 59 SeeSchFG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 15. April 1981 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3§ 54 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 54, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1, § 2 Z 5, § 9, § 11 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 2 und 4, § 15, § 15a, § 18, § 54 Abs. 2 Z 4, 6, 14 und 26 und Abs. 4, § 56 Abs. 5 bis 7 sowie § 60 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschifffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz 2, und 6, Paragraph 13, Absatz 2, und 4, Paragraph 15,, Paragraph 15 a,, Paragraph 18,, Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 4,, 6, 14 und 26 und Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 5, bis 7 sowie Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschifffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 55 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 55, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 11 Abs. 4 und § 33 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 33, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 15 Abs. 6 und 10 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 15, Absatz 6 und 10 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 2 Z 2 und 5, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 8, § 15 Abs. 1, 2a, 5 und 11 sowie § 56 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt § 54 Abs. 6 außer Kraft.Paragraph 2, Ziffer 2, und 5, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz eins,, 2a, 5 und 11 sowie Paragraph 56, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt Paragraph 54, Absatz 6, außer Kraft.

XIV. ABSCHNITT Vollziehung

§ 60 SeeSchFG


  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz;
    2. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
    3. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Z 9 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. 6.Ziffer 6hinsichtlich der §§ 18 und 57 Z 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 18 und 57 Ziffer eins, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
    2. 7.Ziffer 7hinsichtlich des § 26 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz eins, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
    3. 8.Ziffer 8hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;hinsichtlich des Paragraph 34, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
    4. 9.Ziffer 9hinsichtlich der §§ 38 bis 44 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen 38 bis 44 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Anlagen

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 17.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2012
  3. § 0 gültig von 10.06.2005 bis 16.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005
  4. § 0 gültig von 15.04.1981 bis 09.06.2005

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand 1.1.2014)
Anmerkung, wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachtStand 1.1.2014)

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.Paragraph eins,

Geltungsbereich

§ 2.Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

§ 3.Paragraph 3,

Flaggenführung und Reedereizeichen

§ 4.Paragraph 4,

Kennzeichen

§ 5.Paragraph 5,

Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und der immerwährenden Neutralität der Republik Österreich

§ 6.Paragraph 6,

Gerichtliche Zuständigkeit

II. ABSCHNITT
Zulassung zur Seeschifffahrt und Eintragung
römisch II. ABSCHNITT
Zulassung zur Seeschifffahrt und Eintragung

§ 7.Paragraph 7,

Allgemeines

§ 8.Paragraph 8,

Zulassung zur Seeschifffahrt

§ 9.Paragraph 9,

Eintragung in das Seeschiffsregister

§ 10.Paragraph 10,

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

III. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Jachten
römisch III. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Jachten

§ 11.Paragraph 11,

Allgemeines

§ 12.Paragraph 12,

Kennzeichen

§ 13.Paragraph 13,

Zulassung

(§ 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)(Paragraph 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,)

§ 15.Paragraph 15,

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten

§ 15a.Paragraph 15 a,

Aufsichtsrecht des Bundes

IV. ABSCHNITT
Betrieb österreichischer Seeschiffe
römisch IV. ABSCHNITT
Betrieb österreichischer Seeschiffe

(§ 16 und § 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)(Paragraph 16 und Paragraph 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

§ 18.Paragraph 18,

Versicherung

(§ 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)(Paragraph 19, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

V. ABSCHNITT
Führung österreichischer Seeschiffe
römisch fünf. ABSCHNITT
Führung österreichischer Seeschiffe

(§ 20 und § 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)(Paragraph 20 und Paragraph 21, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

§ 22.Paragraph 22,

Ordnung an Bord

(§ 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)(Paragraph 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

§ 24.Paragraph 24,

Hilfeleistung in Seenot

(§ 25 und § 26 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)(Paragraph 25 und Paragraph 26, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

VI. ABSCHNITT
Besatzung österreichischer Seeschiffe
römisch VI. ABSCHNITT
Besatzung österreichischer Seeschiffe

(§ 27 bis § 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)(Paragraph 27 bis Paragraph 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

§ 33Paragraph 33,

Seedienstbuch

§ 34.Paragraph 34,

Krankenfürsorge an Bord

(§ 35 bis § 37 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012(Paragraph 35 bis Paragraph 37, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,

VII. Abschnitt samt § 38 bis § 44 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)römisch VII. Abschnitt samt Paragraph 38 bis Paragraph 44, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

VIII. ABSCHNITT
Gerichtliche Strafen
römisch VIII. ABSCHNITT
Gerichtliche Strafen

§ 45.Paragraph 45,

Seeraub

§ 46.Paragraph 46,

Seeräubertum

§ 47.Paragraph 47,

Nötigung eines Vorgesetzten

§ 48.Paragraph 48,

Mißhandlung eines Vorgesetzten

§ 49.Paragraph 49,

Meuterei im Schiffsdienst

§ 50.Paragraph 50,

Verweigerung des Gehorsams

§ 51.Paragraph 51,

Mißbrauch der Gewalt durch den Vorgesetzten

§ 52.Paragraph 52,

Pflichtverletzung in Beziehung auf Schiffsurkunden

§ 53.Paragraph 53,

Mißachtung behördlicher Anordnungen

IX. ABSCHNITT
Verwaltungsstrafen
römisch IX. ABSCHNITT
Verwaltungsstrafen

§ 54.Paragraph 54,

Strafbestimmungen

§ 55.Paragraph 55,

Strafbehörde

X. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
römisch zehn. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen

§ 56.Paragraph 56,

 

XI. ABSCHNITT
Änderung bestehender Rechtsvorschriften
römisch XI. ABSCHNITT
Änderung bestehender Rechtsvorschriften

§ 57.Paragraph 57,

 

XII. ABSCHNITT
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
römisch XII. ABSCHNITT
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 58.Paragraph 58,

 

XIII. ABSCHNITT
Inkrafttreten
römisch XIII. ABSCHNITT
Inkrafttreten

§ 59.Paragraph 59,

 

XIV. ABSCHNITT
Vollziehung
römisch XIV. ABSCHNITT
Vollziehung

§ 60.Paragraph 60,

 

Anlage

Seebrief