§ 60 SeeSchFG

SeeSchFG - Seeschifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

2.

hinsichtlich der §§ 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

4.

hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Z 9 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

6.

hinsichtlich der §§ 18 und 57 Z 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich des § 26 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

8.

hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

9.

hinsichtlich der §§ 38 bis 44 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

In Kraft seit 17.05.2012 bis 31.12.9999
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