§ 15a SeeSchFG

SeeSchFG - Seeschifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 11 unterliegt die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der bzw. dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer widerrufen, wenn diese bzw. dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.

(3) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 11 unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie sind an ihre bzw. seine Weisung gebunden.

In Kraft seit 17.05.2012 bis 31.12.9999
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