Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. | „Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist; | |||||||||
2. | „Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist; | |||||||||
3. | „Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist; | |||||||||
4. | „Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist; | |||||||||
5. | „Jacht“: ein Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; | |||||||||
6. | „Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere | |||||||||
a) | ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist, | |||||||||
b) | ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm, | |||||||||
c) | Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse, | |||||||||
d) | schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel; | |||||||||
7. | „Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB); | |||||||||
8. | „Seeschiffsregister“: das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis österreichischer Seeschiffe; | |||||||||
9. | „Registerhafen“: der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien; | |||||||||
10. | „Seebrief“: die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Muster der Anlage zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe; | |||||||||
11. | „Konsul“: eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben. |
0 Kommentare zu § 2 SeeSchFG