Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat bei dessen Führung die Bestimmmungen der in Österreich rechtswirksamen internationalen Übereinkommen betreffend in Gefahr oder Seenot befindlichen Seeschiffen oder Personen sowie die diese Übereinkommen erfüllenden Gesetze zu befolgen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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