§ 59 SeeSchFG

SeeSchFG - Seeschifffahrtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. April 1981 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 54 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 1, § 2 Z 5, § 9, § 11 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 2 und 4, § 15, § 15a, § 18, § 54 Abs. 2 Z 4, 6, 14 und 26 und Abs. 4, § 56 Abs. 5 bis 7 sowie § 60 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschifffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) § 55 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 4 und § 33 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) § 15 Abs. 6 und 10 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) § 2 Z 2 und 5, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 8, § 15 Abs. 1, 2a, 5 und 11 sowie § 56 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt § 54 Abs. 6 außer Kraft.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59 SeeSchFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 SeeSchFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59 SeeSchFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59 SeeSchFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59 SeeSchFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SeeSchFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58 SeeSchFG
§ 60 SeeSchFG