(Anm.: lit. b und c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Litera b und c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
d)Litera dzu mehr als 50 vH Eigentümer des Seeschiffes ist,
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
2.Ziffer 2einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 50 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Z 1 lit. e erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 50 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera e, erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Ziffer eins, Litera d, erfüllt;
3.Ziffer 3einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Ziffer eins, Litera d, erfüllt;
4.Ziffer 4dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden, wenn sie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllen.dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden, wenn sie die Voraussetzung gemäß Ziffer eins, Litera d, erfüllen.
(2)Absatz 2Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
2.Ziffer 2der Bewerber nachweist, daß das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, dort gelöscht ist;
3.Ziffer 3kein begründeter Verdacht besteht, daß der Bewerber das Ansehen der Republik Österreich schädigt;
4.Ziffer 4das Seeschiff nur für friedliche Zwecke bestimmt ist;
5.Ziffer 5das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 4 gekennzeichnet ist;das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins bis 4 gekennzeichnet ist;
(Anm.: Z 6 bis 9aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 6 bis 9aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
(3)Absatz 3Einer nicht voll handlungsfähigen Person darf die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a auf deren gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) zutrifft.Einer nicht voll handlungsfähigen Person darf die Zulassung gemäß Absatz eins, nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, auf deren gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB) zutrifft.
(4)Absatz 4Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e bzw. 4 erfüllen.Stehen einer Person die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, Ziffer eins, erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e bzw. 4 erfüllen.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
(7)Absatz 7Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen zu melden.
(8)Absatz 8Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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