Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Wer ein Seeschiff ausrüstet oder führt oder auf einem Seeschiff Dienst leistet, das zum Seeraub bestimmt ist, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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