Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer eine der in den §§ 47 und 48 mit Strafe bedrohten Handlungen gemeinsam mit anderen begeht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer eine der in den Paragraphen 47 und 48 mit Strafe bedrohten Handlungen gemeinsam mit anderen begeht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (Paragraph 106, StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der Anführer ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Der Anführer ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (Paragraph 106, StGB) mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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