(1) Ist für den Eigentümer oder für den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein allgemeiner Gerichtsstand (§§ 66 ff. Jurisdiktionsnorm) in Österreich nicht begründet, so bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren, die mit dem Erwerb und dem Betrieb dieses Seeschiffes zusammenhängen, nach dem Sitz des für die Führung des Seeschiffsregisters zuständigen Gerichtes.
(2) Soweit Rechtsvorschriften darauf abstellen, daß sich an einem Ort innerhalb des Bundesgebietes eine Sache befindet oder ein Ereignis abspielt, gilt das österreichische Seeschiff als an dem Ort gelegen, an dem sich das für die Führung des Seeschiffsregisters zuständige Gericht befindet.
(3) Ist eine strafbare Handlung auf einem österreichischen Seeschiff oder mit Bezug auf ein österreichisches Seeschiff begangen worden und ist nicht bereits die Zuständigkeit eines anderen inländischen Gerichtes begründet, so steht das Strafverfahren dem Gericht zu, an dessen Sitz das Seeschiffsregister geführt wird.
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