Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBehörde für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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