Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über
1.Ziffer einsAusrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
2.Ziffer 2Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;
(Anm.:Z 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)(Anm.:Z 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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