Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsJede Jacht hat das von der Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Dieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.
(2)Absatz 2Dem amtlichen Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.
In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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