§ 47 SeeSchFG

SeeSchFG - Seeschifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Ein Besatzungsmitglied, das den Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Dienstverrichtung hindert oder zu einer Dienstverrichtung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn der Kapitän oder der andere Vorgesetzte zu der Dienstverrichtung, an der er gehindert wird, ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Dienstverrichtung, an der er gehindert wird, gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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