§ 11 SeeSchFG Allgemeines

SeeSchFG - Seeschifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 11.Paragraph 11,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

  1. (2)Absatz 2Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz 7, sowie Paragraph 10, Absatz 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,)

  2. (4)Absatz 4Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von § 8 Abs. 8 müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von Paragraph 8, Absatz 8, müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
  3. (5)Absatz 5Die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 7 Abs. 1 auf zehn Jahre zu befristen.Die Zulassung von Jachten ist abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, auf zehn Jahre zu befristen.
  4. (6)Absatz 6Die Zulassungen von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr gelten nach Maßgabe deren Befristung bis zu deren Ablauf weiter.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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