Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEiner Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.
1.Ziffer einsohne Zulassung zur Seeschifffahrt die österreichische Seeflagge führt (§ 3 Abs. 1);ohne Zulassung zur Seeschifffahrt die österreichische Seeflagge führt (Paragraph 3, Absatz eins,);
2.Ziffer 2ohne Zulassung zur Seeschifffahrt auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes hinweist (§ 3 Abs. 2 dritter Satz);ohne Zulassung zur Seeschifffahrt auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes hinweist (Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz);
3.Ziffer 3als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (Paragraph 3, Absatz eins,);
4.Ziffer 4als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens „Wien“ nicht an den im § 4 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 1 angeführten Stellen oder nicht in der im § 4 Abs. 4 genannten Art anbringt;als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens „Wien“ nicht an den im Paragraph 4, Absatz 3, bzw. Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Stellen oder nicht in der im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Art anbringt;
5.Ziffer 5als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes eine Änderung des Namens ohne Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vornimmt (§ 4 Abs. 5);als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes eine Änderung des Namens ohne Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vornimmt (Paragraph 4, Absatz 5,);
6.Ziffer 6als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, dass der Seebrief und die Versicherungsbescheinigung stets an Bord mitgeführt werden (§ 7 Abs. 4, § 18);als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, dass der Seebrief und die Versicherungsbescheinigung stets an Bord mitgeführt werden (Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 18,);
7.Ziffer 7als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückstellt (§ 10 Abs. 8);als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückstellt (Paragraph 10, Absatz 8,);
(Anm.: Z 8 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 8 bis 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
14.Ziffer 14als Reeder eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;als Reeder eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (Paragraph 34,) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
15.Ziffer 15als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (Paragraph 3, Absatz eins,);
(Anm.: Z 16 bis 25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 16 bis 25 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
26.Ziffer 26als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (Paragraph 34,) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
(Anm.: Z 27 bis 30 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 27 bis 30 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
31.Ziffer 31als an Bord eines österreichischen Seeschiffes befindliche Person die Anweisungen des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt werden (§ 22).als an Bord eines österreichischen Seeschiffes befindliche Person die Anweisungen des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt werden (Paragraph 22,).
(3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden.
(4)Absatz 4Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 eingeleitet, so gilt der Eigentümer als Vertreter im Sinne des § 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Dies gilt nicht, soweit sich das Besatzungsmitglied im Einzelfall durch eine andere Person mit Wohnsitz im Inland vertreten lässt oder einer solchen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, eingeleitet, so gilt der Eigentümer als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Dies gilt nicht, soweit sich das Besatzungsmitglied im Einzelfall durch eine andere Person mit Wohnsitz im Inland vertreten lässt oder einer solchen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.
(5)Absatz 5Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Absatz eins, steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 82/2018)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018,)
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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