§ 29 SchVG

Schülervertretungengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) in internen Sitzungen und, in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden und im Rahmen von Schülerparlamenten zu beraten und zu erfüllen.

(2) Die Schülervertretungen können durch Beschluß (§ 33) im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Erledigung einzelner Angelegenheiten, die nur jeweils eine Schulart betreffen, spezifischen Bereichsausschüssen übertragen. Über die Tätigkeit dieser Ausschüsse ist in den internen Sitzungen der jeweiligen Schülervertretung zu berichten.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.1990 bis 31.08.2018

(1) Die Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) in internen Sitzungen und, in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden und im Rahmen von Schülerparlamenten zu beraten und zu erfüllen.

(2) Die Schülervertretungen können durch Beschluß (§ 33) im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Erledigung einzelner Angelegenheiten, die nur jeweils eine Schulart betreffen, spezifischen Bereichsausschüssen übertragen. Über die Tätigkeit dieser Ausschüsse ist in den internen Sitzungen der jeweiligen Schülervertretung zu berichten.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

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