1. Abschnitt Geschäftsordnung der paritätischen Schiedskommissionen
§ 1 SchKV 2014 Rechtliche Stellung und Sitz
- (1)Absatz einsIn jedem Bundesland wird auf Grund des § 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.In jedem Bundesland wird auf Grund des Paragraph 344, ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.
- (2)Absatz 2Die paritätischen Schiedskommissionen haben ihren Sitz
- 1.Ziffer einsim Land Niederösterreich
- a)Litera ain den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
- b)Litera bin Angelegenheiten, welche eine Zahnärztin/einen Zahnarzt (Dentistin/Dentisten, zahnärztliche Gruppenpraxis) oder eine Hebamme betreffen, in der Landeshauptstadt;
- 2.Ziffer 2im Land Vorarlberg in Dornbirn;
- 3.Ziffer 3in den übrigen Ländern in der jeweiligen Landeshauptstadt.
§ 2 SchKV 2014 Zuständigkeit
- (1)Absatz einsDie paritätische Schiedskommission ist zuständig:
- 1.Ziffer einszur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsärztin/Vertragsarzt (ärztlicher Vertrags-Gruppenpraxis) und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs. 4 ASVG handelt;zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsärztin/Vertragsarzt (ärztlicher Vertrags-Gruppenpraxis) und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach Paragraph 343, Absatz 4, ASVG handelt;
- 2.Ziffer 2zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt (Vertragsdentistin/Vertragsdentist, zahnärztlicher Vertrags-Gruppenpraxis) und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs. 4 ASVG in Verbindung mit § 343d ASVG oder § 349 Abs. 1 ASVG handelt;zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt (Vertragsdentistin/Vertragsdentist, zahnärztlicher Vertrags-Gruppenpraxis) und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach Paragraph 343, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 343 d, ASVG oder Paragraph 349, Absatz eins, ASVG handelt;
- 3.Ziffer 3zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Hebamme und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen.
- (2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Berufssitz der Vertragsärztin/des Vertragsarztes, der Vertragszahnärztin/des Vertragszahnarztes (der Vertragsdentistin/des Vertragsdentisten), der Vertrags-Gruppenpraxis oder der Hebamme bestimmt, die/der am Streitverfahren als Partei beteiligt ist.
§ 3 SchKV 2014 Zusammensetzung, Amtsdauer
- (1)Absatz einsDie paritätische Schiedskommission besteht aus der/dem als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten Richterin/Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzerinnen/Beisitzern.
- (2)Absatz 2Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach § 344 Abs. 2 ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach Paragraph 344, Absatz 2, ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
- (3)Absatz 3Der beteiligte Versicherungsträger und die gesetzliche Interessenvertretung, deren Angehörige/Angehöriger am Streit als Partei beteiligt ist, haben je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer für den einzelnen Streitfall zu bestellen. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen. Die Beisitzerbestellung (Stellvertreterbestellung) ist der anderen zur Bestellung verpflichteten Stelle unverzüglich bekanntzugeben.
- (4)Absatz 4Wird eine Beisitzerin/ein Beisitzer (Stellvertreterin/Stellvertreter) von einer zur Bestellung verpflichteten Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Geschäftsstelle (§ 4) bestellt, so geht das Recht der Bestellung auf den Bundesminister für Gesundheit über.Wird eine Beisitzerin/ein Beisitzer (Stellvertreterin/Stellvertreter) von einer zur Bestellung verpflichteten Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Geschäftsstelle (Paragraph 4,) bestellt, so geht das Recht der Bestellung auf den Bundesminister für Gesundheit über.
§ 4 SchKV 2014 Führung der Kanzleigeschäfte, Geschäftsstelle
- (1)Absatz einsDie Kanzleigeschäfte sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der örtlich in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren von der Österreichischen Gesundheitskasse, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.
- (2)Absatz 2Die Geschäftsstelle hat insbesondere
- 1.Ziffer einsdie rechtzeitige Bestellung der Beisitzerinnen/Beisitzer der paritätischen Schiedskommission zu veranlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
- 2.Ziffer 2eine Liste der berufenen Beisitzerinnen/Beisitzer und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter an die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter/in bzw. dessen Stellvertreter/in zu übermitteln.
- (3)Absatz 3Die Geschäftsstelle hat des Weiteren für die Sitzungen und Verhandlungen der paritätischen Schiedskommission eine Schriftführerin/einen Schriftführer und ein geeignetes Sitzungs(Verhandlungs)zimmer beizustellen.
- (4)Absatz 4Die im Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens zuständige Geschäftsstelle hat für die endgültige Aufbewahrung der Verfahrensunterlagen (Akten) zu sorgen; nach Ablauf von vier Jahren nach Rechtskraft der verfahrenserledigenden Entscheidung kann diese auch mittels Mikrofilm, Datenträger oder dergleichen erfolgen. Der Aufbewahrungszeitraum beträgt 30 Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem die verfahrenserledigende Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die darauf enthaltenen Daten zu löschen bzw. zu vernichten.
§ 5 SchKV 2014 Einleitung des Verfahrens
- (1)Absatz einsAnträge an die paritätische Schiedskommission sind bei der Geschäftsstelle (§ 4) schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist.Anträge an die paritätische Schiedskommission sind bei der Geschäftsstelle (Paragraph 4,) schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist.
- (2)Absatz 2Der Antrag hat eine Darstellung des Streitfalles, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Urkunden sind in Ur- oder Abschrift beizufügen.
- (3)Absatz 3Ein Verstoß gegen Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zählt zu den Mängeln schriftlicher Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.Ein Verstoß gegen Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, zählt zu den Mängeln schriftlicher Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
- (4)Absatz 4Die Geschäftsstelle (§ 4) hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich der/dem Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission vorzulegen.Die Geschäftsstelle (Paragraph 4,) hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich der/dem Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission vorzulegen.
§ 6 SchKV 2014 Gegenschrift
- (1)Absatz einsDie/Der Vorsitzende hat die Zustellung der Gleichschrift des Antrages an die Antragsgegnerin/den Antragsgegner zu verfügen. Dieser/Diesem steht es frei, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Gegenschrift bei der Geschäftsstelle einzubringen. Der Gegenschrift sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragstellerin/den Antragssteller und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist; im Falle eines Verstoßes dagegen ist § 13 Abs. 3 AVG anzuwenden. Die/Der Vorsitzende hat die Zustellung der für die Antragstellerin/den Antragssteller bestimmten Gleichschrift an diese/diesen zu verfügen.Die/Der Vorsitzende hat die Zustellung der Gleichschrift des Antrages an die Antragsgegnerin/den Antragsgegner zu verfügen. Dieser/Diesem steht es frei, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Gegenschrift bei der Geschäftsstelle einzubringen. Der Gegenschrift sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragstellerin/den Antragssteller und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist; im Falle eines Verstoßes dagegen ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzuwenden. Die/Der Vorsitzende hat die Zustellung der für die Antragstellerin/den Antragssteller bestimmten Gleichschrift an diese/diesen zu verfügen.
- (2)Absatz 2Die Geschäftsstelle hat Gleichschriften des Antrages und der Gegenschrift den Mitgliedern der paritätischen Schiedskommission zur Verfügung zu stellen.
§ 7 SchKV 2014 Mündliche Verhandlung
- (1)Absatz einsDie paritätische Schiedskommission hat in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Gegenschrift oder nach Ablauf der für die Erstattung einer Gegenschrift eingeräumten Frist
- 1.Ziffer einsauf Grund der Aktenlage in der Sache selbst zu entscheiden oder
- 2.Ziffer 2zu beschließen, welche Beweise aufzunehmen sind und ob sogleich eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist.
- (2)Absatz 2Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung sind spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Ladung der Mitglieder der paritätischen Schiedskommission hat den Zusatz zu enthalten, dass im Falle der Verhinderung hievon ehestens die Geschäftsstelle (§ 4) zu verständigen ist.Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung sind spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Ladung der Mitglieder der paritätischen Schiedskommission hat den Zusatz zu enthalten, dass im Falle der Verhinderung hievon ehestens die Geschäftsstelle (Paragraph 4,) zu verständigen ist.
- (3)Absatz 3Alle Mitglieder der paritätischen Schiedskommission sind berechtigt, an die Parteien, Zeuginnen/Zeugen und Sachverständigen zur Feststellung des Sachverhaltes geeignete Fragen zu stellen. Dieses Recht steht auch den Parteien zu.
§ 8 SchKV 2014 Schlichtungsversuch
§ 8.Paragraph 8, Die paritätische Schiedskommission hat im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 7) zunächst zu versuchen, den Streitfall zu schlichten. Die paritätische Schiedskommission hat im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 7,) zunächst zu versuchen, den Streitfall zu schlichten.
§ 9 SchKV 2014 Leitung und Schluss der Verhandlung (Beratung)
- (1)Absatz einsDie/Der Vorsitzende hat die Verhandlung (Beratung) zu leiten.
- (2)Absatz 2Nach der Aufnahme des zulässigen Vorbringens aller Beteiligten, dem Ende der Beweisaufnahme und einer vollständigen Erörterung des Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung zu schließen.
- (3)Absatz 3Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die von der/vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
§ 10 SchKV 2014 Beschlussfassung
- (1)Absatz einsDie Beschlussfähigkeit der paritätischen Schiedskommission ist gegeben, wenn alle Kommissionsmitglieder während der allfälligen mündlichen Verhandlung, während der Beratung und Beschlussfassung anwesend waren.
- (2)Absatz 2Die paritätische Schiedskommission hat in Abwesenheit der Parteien auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die/Der Vorsitzende hat ihre/seine Stimme zuletzt abzugeben. Über die Beratung und Beschlussfassung ist eine gesonderte Niederschrift zu führen, die von der/vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
§ 11 SchKV 2014 Ausfertigung der Bescheide
§ 11.Paragraph 11, § 18 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Bescheid der paritätischen Schiedskommission die Namen der Mitglieder zu nennen sind, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben und die/der Genehmigende im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 AVG die/der Vorsitzende ist. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von Ausfertigungen herzustellen und die Zustellung des Bescheides an die Parteien zu veranlassen. Paragraph 18, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Bescheid der paritätischen Schiedskommission die Namen der Mitglieder zu nennen sind, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben und die/der Genehmigende im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG die/der Vorsitzende ist. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von Ausfertigungen herzustellen und die Zustellung des Bescheides an die Parteien zu veranlassen.
§ 12 SchKV 2014 Kosten
- (1)Absatz einsDie Beisitzerinnen/Beisitzer der paritätischen Schiedskommissionen haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
- (2)Absatz 2Die Vorsitzenden dieser Kommissionen erhalten eine Entschädigung. Diese wird je zur Hälfte von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und von dem am Verfahren beteiligten Versicherungsträger getragen.
- (3)Absatz 3Die Kosten der paritätischen Schiedskommissionen einschließlich der Sachverständigengebühren sind je zur Hälfte von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und von dem am Verfahren beteiligten Versicherungsträger zu tragen.
2. Abschnitt Geschäftsordnung der Landesschiedskommissionen
§ 13 SchKV 2014 Rechtliche Stellung und Sitz
- (1)Absatz einsFür jedes Bundesland wird auf Grund des § 345 Abs. 1 ASVG eine Landesschiedskommission errichtet.Für jedes Bundesland wird auf Grund des Paragraph 345, Absatz eins, ASVG eine Landesschiedskommission errichtet.
- (2)Absatz 2Die Landesschiedskommissionen haben ihren Sitz
- 1.Ziffer einsim Land Niederösterreich
- a)Litera ain den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
- b)Litera bin Angelegenheiten, welche eine Zahnärztin/einen Zahnarzt (Dentistin/Dentisten, zahnärztliche Gruppenpraxis) oder eine Hebamme betreffen, in der Landeshauptstadt;
- 2.Ziffer 2für das Land Vorarlberg in Dornbirn;
- 3.Ziffer 3für die übrigen Länder in der jeweiligen Landeshauptstadt.
§ 14 SchKV 2014 Zuständigkeit
- (1)Absatz einsDie Landesschiedskommission ist zuständig:
- 1.Ziffer einszur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages nach den §§ 343d, 345 und 351 ASVG;zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages nach den Paragraphen 343 d,, 345 und 351 ASVG;
- 2.Ziffer 2zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs. 4 ASVG sowie § 343 Abs. 4 ASVG im Zusammenhang mit § 343d ASVG und § 349 Abs. 1 ASVG;zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach Paragraph 343, Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 343, Absatz 4, ASVG im Zusammenhang mit Paragraph 343 d, ASVG und Paragraph 349, Absatz eins, ASVG;
- 3.Ziffer 3zur Entscheidung bei Anträgen nach § 343 Abs. 1b ASVG.zur Entscheidung bei Anträgen nach Paragraph 343, Absatz eins b, ASVG.
- (2)Absatz 2Bei Streitigkeiten aus einem Gesamtvertrag ist für die örtliche Zuständigkeit der Sitz der am Verfahren beteiligten gesetzlichen Interessenvertretung maßgebend. Unbeschadet dessen ist die Landesschiedskommission für Niederösterreich zuständig, wenn die beteiligte Interessenvertretung die Ärztekammer für Niederösterreich ist. Bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis nach Abs. 1 Z 2 wird die örtliche Zuständigkeit durch den Berufssitz der Vertragsärztin/des Vertragsarztes, der Vertragszahnärztin/Vertragszahnarztes (der Vertragsdentistin/des Vertragsdentisten), der ärztlichen oder zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxis oder der Hebamme bestimmt, die/der am Streitverfahren als Partei beteiligt ist.Bei Streitigkeiten aus einem Gesamtvertrag ist für die örtliche Zuständigkeit der Sitz der am Verfahren beteiligten gesetzlichen Interessenvertretung maßgebend. Unbeschadet dessen ist die Landesschiedskommission für Niederösterreich zuständig, wenn die beteiligte Interessenvertretung die Ärztekammer für Niederösterreich ist. Bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis nach Absatz eins, Ziffer 2, wird die örtliche Zuständigkeit durch den Berufssitz der Vertragsärztin/des Vertragsarztes, der Vertragszahnärztin/Vertragszahnarztes (der Vertragsdentistin/des Vertragsdentisten), der ärztlichen oder zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxis oder der Hebamme bestimmt, die/der am Streitverfahren als Partei beteiligt ist.
§ 15 SchKV 2014 Zusammensetzung, Amtsdauer
- (1)Absatz einsDie Landesschiedskommission besteht aus der/dem vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten Richterin/Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzerinnen/Beisitzern. Die Amtsdauer der/des Vorsitzenden (Stellvertreterin/Stellvertreters) beträgt fünf Jahre.
- (2)Absatz 2Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach § 345 Abs. 1 ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer werden von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Dachverband entsendet.Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach Paragraph 345, Absatz eins, ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer werden von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Dachverband entsendet.
- (3)Absatz 3Der Dachverband und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Beisitzerinnen/Beisitzer in der Landesschiedskommission für den einzelnen Streitfall zu entsenden. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der Beisitzerinnen/Beisitzer ist den anderen zur Entsendung von Beisitzerinnen/Beisitzern verpflichteten Stellen unverzüglich bekanntzugeben.
§ 16 SchKV 2014 Verfahren
- (1)Absatz einsHinsichtlich der Führung der Kanzleigeschäfte, der Einleitung des Verfahrens, der Gegenschrift, der mündlichen Verhandlung, des Schlichtungsversuches, der Leitung der Verhandlung (Beratung), der Beschlussfassung und der Ausfertigung der Bescheide sind § 4 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 5 bis 11 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Führung der Kanzleigeschäfte, der Einleitung des Verfahrens, der Gegenschrift, der mündlichen Verhandlung, des Schlichtungsversuches, der Leitung der Verhandlung (Beratung), der Beschlussfassung und der Ausfertigung der Bescheide sind Paragraph 4, Absatz eins,, 3 und 4 und die Paragraphen 5 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2Die Geschäftsstelle hat des Weiteren
- 1.Ziffer einsdie rechtzeitige Entsendung der Beisitzerinnen/Beisitzer der Landesschiedskommission in die Wege zu leiten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
- 2.Ziffer 2eine Liste der berufenen Beisitzerinnen/Beisitzer und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter an die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter/in bzw. dessen Stellvertreter/in zu übermitteln.
3. Abschnitt Geschäftsordnung der Bundesschiedskommission
§ 18 SchKV 2014 Rechtliche Stellung und Sitz
§ 18.Paragraph 18, Auf Grund der §§ 343d Abs. 1, 346, 348f und 351 ASVG wird eine Bundesschiedskommission mit dem Sitz in Wien errichtet. Auf Grund der Paragraphen 343 d, Absatz eins,, 346, 348f und 351 ASVG wird eine Bundesschiedskommission mit dem Sitz in Wien errichtet.
§ 19 SchKV 2014 Zuständigkeit
§ 19.Paragraph 19, Die Bundesschiedskommission ist zuständig:
- 1.Ziffer einszur Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate;
- 2.Ziffer 2zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach den §§ 348c, 348d und 348e ASVG.zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach den Paragraphen 348 c,, 348d und 348e ASVG.
§ 20 SchKV 2014 Zusammensetzung, Amtsdauer
- (1)Absatz einsDie Bundesschiedskommission besteht aus der/dem vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten aktiven Richterin/Richter des Obersten Gerichtshofes und aus vier weiteren Beisitzerinnen/Beisitzern, von denen je zwei von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Dachverband entsendet werden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
- (2)Absatz 2Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach § 346 ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen.Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach Paragraph 346, ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen.
- (3)Absatz 3Die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der Dachverband haben die Beisitzerinnen/Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Entsendung ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.
- (4)Absatz 4Die Mitglieder der Bundesschiedskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (§ 346 Abs. 3 ASVG).Die Mitglieder der Bundesschiedskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (Paragraph 346, Absatz 3, ASVG).
- (5)Absatz 5Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte (Dentistinnen/Dentisten), ärztliche oder zahnärztliche Gruppenpraxen, Hebammen oder Apothekerinnen/Apotheker betrifft, sind die Beisitzerinnen/Beisitzer aus dem Bereich ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen.
§ 21 SchKV 2014 Führung der Kanzleigeschäfte, Geschäftsstelle
- (1)Absatz einsDie Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren vom Dachverband, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.
- (2)Absatz 2§ 4 Abs. 3 und 4 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 11, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 22 SchKV 2014 Verfahren bei Festsetzung des Vertragsinhaltes
§ 22.Paragraph 22, Anträge auf Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages (§ 19 Z 1) sind bei der Geschäftsstelle der Bundesschiedskommission schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner und die Mitglieder der Bundesschiedskommission bestimmt ist. Der Antrag ist zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind zu bezeichnen, Urkunden sind in Ur- oder in Abschrift beizufügen. Im Übrigen gelten die §§ 6 bis 11 sinngemäß. Anträge auf Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages (Paragraph 19, Ziffer eins,) sind bei der Geschäftsstelle der Bundesschiedskommission schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner und die Mitglieder der Bundesschiedskommission bestimmt ist. Der Antrag ist zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind zu bezeichnen, Urkunden sind in Ur- oder in Abschrift beizufügen. Im Übrigen gelten die Paragraphen 6 bis 11 sinngemäß.
§ 23 SchKV 2014
§ 23.Paragraph 23, In Verfahren der Angelegenheiten nach § 19 Z 2 sind die §§ 5 bis 11 sinngemäß anzuwenden. In Verfahren der Angelegenheiten nach Paragraph 19, Ziffer 2, sind die Paragraphen 5 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
§ 24 SchKV 2014 Kosten
§ 24.Paragraph 24, § 12 ist sinngemäß anzuwenden, wobei an Stelle des beteiligten Versicherungsträgers der Dachverband tritt. Paragraph 12, ist sinngemäß anzuwenden, wobei an Stelle des beteiligten Versicherungsträgers der Dachverband tritt.
4. ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 SchKV 2014 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt bei den jeweiligen Schiedskommissionen anhängig sind.
- (2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2010 – SchKV 2010), BGBl. II Nr. 446/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2010 – SchKV 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
- (3)Absatz 3Die §§ 4 Abs. 1 und 4, 15 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 1 sowie 24 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 376/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz eins und 4, 15 Absatz 2 und 3, 20 Absatz eins und 3, 21 Absatz eins, sowie 24 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.