§ 10 SchKV 2014

SchKV 2014 - Schiedskommissionsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Beschlussfähigkeit der paritätischen Schiedskommission ist gegeben, wenn alle Kommissionsmitglieder während der allfälligen mündlichen Verhandlung, während der Beratung und Beschlussfassung anwesend waren.

(2) Die paritätische Schiedskommission hat in Abwesenheit der Parteien auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die/Der Vorsitzende hat ihre/seine Stimme zuletzt abzugeben. Über die Beratung und Beschlussfassung ist eine gesonderte Niederschrift zu führen, die von der/vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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