Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsAnträge an die paritätische Schiedskommission sind bei der Geschäftsstelle (§ 4) schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist.Anträge an die paritätische Schiedskommission sind bei der Geschäftsstelle (Paragraph 4,) schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist.
(2)Absatz 2Der Antrag hat eine Darstellung des Streitfalles, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Urkunden sind in Ur- oder Abschrift beizufügen.
(3)Absatz 3Ein Verstoß gegen Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zählt zu den Mängeln schriftlicher Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.Ein Verstoß gegen Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, zählt zu den Mängeln schriftlicher Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
(4)Absatz 4Die Geschäftsstelle (§ 4) hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich der/dem Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission vorzulegen.Die Geschäftsstelle (Paragraph 4,) hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich der/dem Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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