Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesschiedskommission besteht aus der/dem vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten aktiven Richterin/Richter des Obersten Gerichtshofes und aus vier weiteren Beisitzerinnen/Beisitzern, von denen je zwei von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Dachverband entsendet werden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
(2)Absatz 2Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach § 346 ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen.Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach Paragraph 346, ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen.
(3)Absatz 3Die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der Dachverband haben die Beisitzerinnen/Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Entsendung ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.
(4)Absatz 4Die Mitglieder der Bundesschiedskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (§ 346 Abs. 3 ASVG).Die Mitglieder der Bundesschiedskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (Paragraph 346, Absatz 3, ASVG).
(5)Absatz 5Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte (Dentistinnen/Dentisten), ärztliche oder zahnärztliche Gruppenpraxen, Hebammen oder Apothekerinnen/Apotheker betrifft, sind die Beisitzerinnen/Beisitzer aus dem Bereich ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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