Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie/Der Vorsitzende hat die Verhandlung (Beratung) zu leiten.
(2)Absatz 2Nach der Aufnahme des zulässigen Vorbringens aller Beteiligten, dem Ende der Beweisaufnahme und einer vollständigen Erörterung des Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung zu schließen.
(3)Absatz 3Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die von der/vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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