§ 9 SchKV 2014

SchKV 2014 - Schiedskommissionsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die/Der Vorsitzende hat die Verhandlung (Beratung) zu leiten.

(2) Nach der Aufnahme des zulässigen Vorbringens aller Beteiligten, dem Ende der Beweisaufnahme und einer vollständigen Erörterung des Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung zu schließen.

(3) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die von der/vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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