§ 1 SchKV 2014

SchKV 2014 - Schiedskommissionsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) In jedem Bundesland wird auf Grund des § 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.

(2) Die paritätischen Schiedskommissionen haben ihren Sitz

1.

im Land Niederösterreich

a)

in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;

b)

in Angelegenheiten, welche eine Zahnärztin/einen Zahnarzt (Dentistin/Dentisten, zahnärztliche Gruppenpraxis) oder eine Hebamme betreffen, in der Landeshauptstadt;

2.

im Land Vorarlberg in Dornbirn;

3.

in den übrigen Ländern in der jeweiligen Landeshauptstadt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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