Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsIn jedem Bundesland wird auf Grund des § 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.In jedem Bundesland wird auf Grund des Paragraph 344, ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.
(2)Absatz 2Die paritätischen Schiedskommissionen haben ihren Sitz
1.Ziffer einsim Land Niederösterreich
a)Litera ain den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
b)Litera bin Angelegenheiten, welche eine Zahnärztin/einen Zahnarzt (Dentistin/Dentisten, zahnärztliche Gruppenpraxis) oder eine Hebamme betreffen, in der Landeshauptstadt;
2.Ziffer 2im Land Vorarlberg in Dornbirn;
3.Ziffer 3in den übrigen Ländern in der jeweiligen Landeshauptstadt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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