§ 21 SchKV 2014 Führung der Kanzleigeschäfte, Geschäftsstelle

SchKV 2014 - Schiedskommissionsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren vom Dachverband, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.

(2) § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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