Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren vom Dachverband, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.
(2)Absatz 2§ 4 Abs. 3 und 4 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 11, sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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