§ 11 SchKV 2014 Ausfertigung der Bescheide

SchKV 2014 - Schiedskommissionsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

§ 18 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Bescheid der paritätischen Schiedskommission die Namen der Mitglieder zu nennen sind, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben und die/der Genehmigende im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 AVG die/der Vorsitzende ist. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von Ausfertigungen herzustellen und die Zustellung des Bescheides an die Parteien zu veranlassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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