Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie paritätische Schiedskommission ist zuständig:
1.Ziffer einszur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsärztin/Vertragsarzt (ärztlicher Vertrags-Gruppenpraxis) und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs. 4 ASVG handelt;zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsärztin/Vertragsarzt (ärztlicher Vertrags-Gruppenpraxis) und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach Paragraph 343, Absatz 4, ASVG handelt;
2.Ziffer 2zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt (Vertragsdentistin/Vertragsdentist, zahnärztlicher Vertrags-Gruppenpraxis) und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs. 4 ASVG in Verbindung mit § 343d ASVG oder § 349 Abs. 1 ASVG handelt;zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt (Vertragsdentistin/Vertragsdentist, zahnärztlicher Vertrags-Gruppenpraxis) und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach Paragraph 343, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 343 d, ASVG oder Paragraph 349, Absatz eins, ASVG handelt;
3.Ziffer 3zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Hebamme und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen.
(2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Berufssitz der Vertragsärztin/des Vertragsarztes, der Vertragszahnärztin/des Vertragszahnarztes (der Vertragsdentistin/des Vertragsdentisten), der Vertrags-Gruppenpraxis oder der Hebamme bestimmt, die/der am Streitverfahren als Partei beteiligt ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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