§ 16 SchKV 2014 Verfahren

SchKV 2014 - Schiedskommissionsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Hinsichtlich der Führung der Kanzleigeschäfte, der Einleitung des Verfahrens, der Gegenschrift, der mündlichen Verhandlung, des Schlichtungsversuches, der Leitung der Verhandlung (Beratung), der Beschlussfassung und der Ausfertigung der Bescheide sind § 4 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 5 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Geschäftsstelle hat des Weiteren

1.

die rechtzeitige Entsendung der Beisitzerinnen/Beisitzer der Landesschiedskommission in die Wege zu leiten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und

2.

eine Liste der berufenen Beisitzerinnen/Beisitzer und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter an die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter/in bzw. dessen Stellvertreter/in zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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