Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsHinsichtlich der Führung der Kanzleigeschäfte, der Einleitung des Verfahrens, der Gegenschrift, der mündlichen Verhandlung, des Schlichtungsversuches, der Leitung der Verhandlung (Beratung), der Beschlussfassung und der Ausfertigung der Bescheide sind § 4 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 5 bis 11 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Führung der Kanzleigeschäfte, der Einleitung des Verfahrens, der Gegenschrift, der mündlichen Verhandlung, des Schlichtungsversuches, der Leitung der Verhandlung (Beratung), der Beschlussfassung und der Ausfertigung der Bescheide sind Paragraph 4, Absatz eins,, 3 und 4 und die Paragraphen 5 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Geschäftsstelle hat des Weiteren
1.Ziffer einsdie rechtzeitige Entsendung der Beisitzerinnen/Beisitzer der Landesschiedskommission in die Wege zu leiten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
2.Ziffer 2eine Liste der berufenen Beisitzerinnen/Beisitzer und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter an die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter/in bzw. dessen Stellvertreter/in zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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